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Dietze und Partner 2014


Vertragsrecht

Das Vertragsrecht ist ein Kerngebiet des Zivilrechts. Jeder Mensch schließt täglich dutzende Verträge, entsprechend vielfältig ist diese Rechtsmaterie. Wir stehen unseren Mandanten bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen zum Beispiel aus Kaufverträgen, Werk – und Bauverträgen, Dienstverträgen und Reiseverträgen zur Verfügung und machen Schadenersatzansprüche bei Vertragsverletzungen geltend. Wir gestalten und überprüfen Verträge und begleiten Vertragsverhandlungen.


Ein Kaufvertrag gemäß §§ 433 BGB ist der Austausch von Waren gegen Geld. Der Händler (Verkäufer) ist zur Übergabe der Ware und zur Übertragung des Eigentums daran verpflichtet, der Kunde (Käufer) muss den Kaufpreises zahlen und gekaufte Ware abnehmen.
Viele Käufer gehen davon aus, die Ware ohne jeden Grund innerhalb eines gewissen Zeitraums zurückgeben und vom Kaufvertrag zurücktreten zu können. Das ist ein Irrrtum! Grundsätzlich gilt: Vertrag ist Vertrag und einmal geschlossene Verträge - sei es schriftlich oder mündlich - sind grundsätzlich einzuhalten. Der Verkäufer wäre demnach im Recht, wenn er sich weigert, die mangelfreie Ware zurück zu nehmen und das Geld zurück zu geben. Ausnahmen gelten bei Haustür- und Abzahlungsgeschäften sowie im Versand- und Internethandel. In diesen Fällen soll der private Kunde vor Überrumplung und vor übereilten Schuldverpflichtungen geschützt werden. Er hat dann ein Rücktrittsrecht von 2 Wochen. Auf dieses Recht muss er vom Verkäufer hingewiesen werden, anderenfalls verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr. Und natürlich können die Kaufvertragsparteien ein Rücktrittsrecht ausdrücklich individuell vereinbaren.
Es besteht grundsätzlich kein Recht auf Umtausch einer mangelfrei gelieferten Ware gegen eine andere, es gilt auch hier: Vertrag ist Vertrag und die kaufvertraglichen Pflichten sind zu erfüllen. Hat es sich der Kunde seine Kaufentscheidung aus welchen Gründen auch immer anders überlegt, gefällt ihm beispielsweise die Farbe des gekauften Fahrrades nicht mehr oder sieht er das gleiche Rad in einem anderen Laden billiger, so sind dies keine Umtauschgründe. Tauscht der Händler das Fahrrad trotzdem um, so tut er dies freiwillig ohne rechtliche Verpflichtung. Wer sichergehen will, dass er auch fehlerfreie Ware zurückgeben oder umtauschen kann, muss dies mit dem Händler bei Abschluss des Vertrages ausdrücklich vereinbaren. Der Verkäufer sollte Umtauschrechte schriftlich vereinbaren und klar regeln, welche Waren in welchem Fall unter welchen Bedingungen umgetauscht werden oder vom Umtausch ausgeschlossen sind.
Ist die Kaufsache mangelhaft kann der Kunde diese reklamieren und seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen. Ein Ausschluss dieser Rechte ist unwirksam, auch bei Ausverkaufs- oder Sonderverkaufsware, es sei denn vor dem Kaufvertragsabschluss wurde ausdrücklich auf die Fehlerhaftigkeit der Ware hingewiesen worden. Dies hat dann der Verkäufer zu beweisen. Der Händler muss dem Käufer eine mangelfreie Ware übergeben. Tut er dies nicht, so hat er nicht ordnungsgemäß geleistet und dem Kunden stehen deshalb verschiedene Rechte (Gewährleistungsansprüche) zu. Eine Kaufsache ist mangelhaft, wenn ihr tatsächlicher Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe von der Beschaffenheit abweicht, die Verkäufer und Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart haben. Wurde keine Vereinbarung getroffen, so muss die Ware für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet sein und eine entsprechende Beschaffenheit aufweisen. Mängel sind zum Beispiel technische Defekte wie ein nicht fachgerecht verschweißter Fahrradrahmen oder eine nicht richtig funktionierende Schaltung. Wussten beide Parteien, dass die Sache funktionsuntüchtig ist, so liegt kein Mangel vor, das die Ware dann die Beschaffenheit hat die vereinbart wurde. Zur erforderlichen Beschaffenheit gehören auch die Eigenschaften, die der Kunde nach öffentlichen Werbeaussagen erwarten durfte. Wird also ein Mountainbike als „wettkampftauglich“ beworben, so muss es auch den entsprechenden Belastungen standhalten. Wichtig zu wissen: auch die Lieferung einer anderen als der vereinbarten Sache gilt als Mangel, ebenso die fehlerhafte Montageanleitung, nach der es dem Kunden beispielsweise nicht gelingt, ein in Teilen geliefertes Fahrrad zusammenzubauen.
Dem Käufer stehen aber nur dann Gewährleistungsrechte zu, wenn der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Dies ist der Zeitpunkt, an dem der Verkäufer dem Käufer die Ware übergibt. Es ist natürlich ausreichend, wenn der Mangel bei Übergabe bereits angelegt ist, aber erst später erkennbar wird, zum Beispiel die nicht ordnungsgemäß ausgeführte Schweißnaht, die überlackiert und damit zunächst nicht erkennbar und nach einiger Zeit bricht der Fahrradrahmen an dieser Stelle. Der Verkäufer haftet aber nur dann, wenn der Kaufgegenstand zum Zeitpunkt des Kaufes fehlerfrei ist, nicht aber für die dauerhafte (lebenslange) Haltbarkeit der Sache, Verschleiß oder Probleme durch unsachgemäßen Gebrauch. Tritt der Mangel aber innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auf, wird gesetzlich vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag. Behauptet der Verkäufer das Gegenteil muss er das beweisen. Nach Ablauf der 6- Monatsfrist muss der Käufer beweisen, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe mangelbehaftet war.
Ist die Mangelhaftigkeit der Ware bewiesen, so hat der Kunde gegen den Verkäufer verschiedene Gewährleistungsrechte. So hat der Käufer erst einmal einen Anspruch auf Nacherfüllung, er kann die Reparatur der fehlerhaften Sache oder Lieferung einer neuen Sache verlangen. Erst wenn diese Nacherfüllung scheitert, unmöglich oder unverhältnismäßig ist oder wenn eine dem Verkäufer gesetzte Frist ergebnislos verstreicht, kann der Käufer wie vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und Schadensersatz geltend machen. Bei Rücktritt hat der Kunde die Ware und der Verkäufer das Geld zurück zu geben. Dazu muss der Verkäufer hat dem Käufer auch die Aufwendungen des Käufers ersetzen, wie Montage-, Transport-, Untersuchungs- und Anwaltskosten. Minderung ist die angemessene Herabsetzung des Kaufpreises. In bestimmten Fällen kann der Kunde vom Verkäufer auch Schadensersatz verlangen, beispielsweise Ersatz des Mangelschadens, der durch die Sache selbst entsteht wie Reparaturkosten. Er kann aber auch Schadensersatz wegen Mangelfolgeschäden, die an anderen Rechtsgütern eintreten fordern, z. B. Arztkosten wenn der Fahrradrahmen bricht und der Fahrer zu Sturz kommt. Die Gewährleistungsrechte entfallen, wenn der Kunde den Fehler bei Abschluss des Vertrages kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Die gilt nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Zusätzlich können auch noch Ansprüche gegen den Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz bestehen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Dies heißt aber nicht, dass die Sache über diesen Zeitraum eine entsprechende Haltbarkeit aufweisen muss. Der Verkäufer haftet nur für Fehler, die bereits bei der Übergabe vorlagen. Mängel kann der Kunde innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Für Bauwerke beträgt die Frist 5 Jahre. Bei Verträgen mit Verbrauchern - also keinen Unternehmern - kann die Gewährleistungsfrist für neue Sachen weder durch allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch individuelle Vereinbarungen verkürzt werden. Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen hingegen können die Parteien auf ein Jahr beschränken. Beim Kauf gebrauchter Sachen unter Verbrauchern kann die Haftung für Sachmängel grundsätzlich ausgeschlossen werden. Ein gewerblicher Verkäufer haftet allerdings gegenüber Privatkunden auch zwei Jahre, kann die Frist aber vertraglich auf ein Jahr begrenzen. Klauseln wie „ Gekauft wie Gesehen“ entfalten keine Wirkung.
Eine Garantie ist eine durch den Verkäufer oder Hersteller über die Gewährleistung hinaus freiwillig eingeräumte Einstandspflicht dafür, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes kein Mangel an einer Sache auftritt, wie zum Beispiel in der Fahrradbranche die Garantie gegen Rahmenbruch für eine bestimmte Dauer. Die Übernahme einer Garantie durch den Händler oder Hersteller ist eine den Kunden zusätzlich Vergünstigung zur gesetzlichen Gewährleistung, da sie auch Mängel erfasst, die erst nach der Übergabe entstehen und sie oft länger als die gesetzliche Gewährleistung gewährt wird. Diese Garantieversprechen sind freiwillige Zusicherungen des Herstellers, die er deshalb auch nach seinen eigenen Vorstellungen inhaltlich ausgestalten und auch beschränken kann. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bleiben neben einer Garantie bestehen, so dass der Kunde während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist wählen kann, ob er Garantie – in der Regel - gegen den Hersteller oder Gewährleistung - gegen den Verkäufer - in Anspruch nimmt.
Wird der Händler bei der Veräußerung einer neuen Sache aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit durch seinen Kunden in Anspruch genommen, kann er seinerseits bei seinem Lieferanten Rückgriff nehmen. Im Falle des Verbrauchsgüterkaufs steht ihm gegen seinen Lieferanten wahlweise ein Anspruch auf Nachbesserung, Rücktritt, Minderung und/oder Schadensersatz zu. Es bedarf hier nicht erst einer erfolglosen Nacherfüllung oder Fristsetzung für die Geltendmachung der anderen Ansprüche. Schadensersatzansprüche umfassen den Ersatz der Aufwendungen, die für die Nacherfüllung getätigt werden mussten wie z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Auch im Bereich des Unternehmerrückgriffs besteht die Vermutung, dass ein Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe der Sache an den Verkäufer vorgelegen hat, wenn er innerhalb der ersten 6 Monate nach der Auslieferung an den Verbraucher auftritt.

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