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Dietze und Partner 2014


Erbrecht

Im Erbrecht liegt unsere Tätigkeit im Schwerpunkt auf der Beratung bei der Gestaltung von Testamenten und auf der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen in erbrechtlichen Auseinandersetzungen. Falls erforderlich arbeiten wir mit spezialisierten Notaren und Fachanwälten zusammen. Außerdem sind in diesem Tätigkeitsfeld unter anderem Fragen zur Testamentsanfechtung und Erbfolge sowie zu Pflichtteil, Enterbung, Erbengemeinschaft, Erbenhaftung, Erbschein und Vermächtnis relevant.


Ich bin Erbe, was ist zu tun? Das kommt drauf an, ob der Nachlass werthaltig oder vielleicht überschuldet ist. Nach einem Erbfall ist es oft nicht einfach schnell an zuverlässige Informationen zum Umfang des Nachlasses zu kommen, zumal es keine staatliche Hilfe gibt. Man hat allerdings die Möglichkeit bei der Schuldnerkartei des Amtsgerichtes zu erfragen kann, ob der Verstorbene die eidesstattliche Versicherung (den Offenbarungseid) geleistet hat.
Nach dem Gesetz gilt die Erbschaft 6 Wochen nach Kenntniserlangung vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung als angenommen. nach Testamentseröffnung als angenommen.

Ein häufiger Fehler ist, dass sich die Erben sich vom überschuldeten Nachlass nicht mehr lösen. Erfahren Sie nämlich nach der Annahme der Erbschaft, dass diese überschuldet ist, können Sie die Annahme, die ja durch nur durch Ablauf von 6 Wochen zustande kommt, wieder anfechten. Dafür gilt aber wiederum eine Frist 6 Wochen Zeit, vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Überschuldung an. Besteht Grund zu Annahme, dass unbekannte Nachlassverbindlichkeiten, bestehen, sollte das „Aufgebot der Nachlassgläubiger“ (BGB §§ 1970 ff.) beantragt werden. Das macht allerdings dann keinen Sinn, wenn die Kosten des Aufgebotsverfahrens im Verhältnis zum Nachlass zu hoch sind.
Man kann die Annahme innerhalb von 6 Wochen seit Kenntnis von der Überschuldung anfechten. Die Anfechtung muss entweder persönlich oder durch einen gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.
Ist der Nachlass unübersichtlich oder fühlt sich der Erbe mit der Abwicklung überfordert, sollte die Anordnung der Nachlassverwaltung erwogen werden. Der Erbe kann dann zwar in Bezug auf den Nachlass nichts mehr bestimmen, haftet aber auch nicht mehr mit dem eigenen Vermögen für die Verbindlichkeiten.
Ist sicher, dass der Nachlass überschuldet ist, kann ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt werden. Die Nachlassinsolvenz ist nichts anderes als ein Insolvenzverfahren über den Nachlass. Die Gläubiger werden aus dem Nachlass gleichmäßig, aber meist nicht vollständig befriedigt. Der Erbe haftet nicht mit seinem eigenen Vermögen für die Nachlassschulden.
Die Einrede der Dürftigkeit wird gegenüber dem Gläubiger, bei Gericht oder in der Zwangsvollsteckung erhoben. Sie führt auch zu einer Art Konkursverfahren. Ein Insolvenzverwalter immer nur eingesetzt, wenn wenigstens so viel Masse vorhanden ist, dass dessen Kosten gedeckt sind. Reicht der Nachlass dafür nicht aus, würde ein Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt werden. Hier kann man statt Konkursantrag zu stellen gegenüber den Gläubigern die Dürftigkeitseinrede erheben und die Nachlassgegenstände an die Gläubiger direkt herausgeben oder durch den Gerichtsvollzieher versteigern lassen und den Erlös an die Gläubiger auszahlen.
Entscheidend ist, ob der Erbe einen Überblick hat oder nicht und ob gegebenenfalls die Kosten eines Nachlassinsolvenzverfahrens vorhanden sind. Je nach dem muss, entweder die Nachlassverwaltung oder die Nachlassinsolvenz beantragt oder die Einrede der Dürftigkeit erhoben werden. Wenn eines der Instrumente nicht greift, bedeutet das nicht automatisch, dass kein anderes mehr benutzen kann. Die Nachlassverwaltung kann zur Nachlassinsolvenz oder zur Dürftigkeitseinrede führen. Das Nachlassinsolvenzverfahren kann eingestellt werden, dann ist die Dürftigkeitseinrede immer noch möglich.

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