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Dietze und Partner 2014


Nachbarrecht

Das Nachbarrecht ist kein „Buch mit sieben Siegeln“. Etwas, das sich in wenigen Sätzen darstellen ließe, ist es ebenso wenig. Ziel der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes, ist es zuallererst, einer guten Nachbarschaft den Weg zu ebnen, den Nachbarfrieden zu erhalten und zu fördern. Hieran richtet sich auch unsere Beratung aus, da nachbarrechtliche Auseinandersetzungen zum Beispiel über Leitungen, Einfriedungen, Schall und Rauch, Niederschlagswasser, Grenzabstände und Anpflanzungen die Lebensqualität der Beteiligten oft nachhaltig beeinträchtigen. Sollte außergerichtlich kein Einvernehmen erzielt werden können, vertreten wir unsere Mandanten selbstverständlich auch vor Gericht.


Ein Überblick
Das am 01.01.98 in Kraft getretene und damit wohl noch recht unbekannte Sächsische Nachbarrechtsgesetz regelt die Rechtsbeziehungen zwischen benachbarten Grundstückseigentümern. Darüber hinaus sind gesetzliche Regelungen zum Nachbarrecht in der Sächsischen Bauordnung und im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enthalten. Auch können in einzelnen Gemeinden abweichende Satzungen (z.B. eine Baumschutzsatzung) erlassen worden sein. Es ist darauf hinzuweisen, daß das Nachbarrecht im Verhältnis von Mietern (Pächtern) untereinander nicht direkt gilt. Sie sind jedoch gegenüber ihren Vermietern (Verpächtern) verpflichtet, sich so zu verhalten, daß diese nicht von einem beeinträchtigten Nachbarn in einen Rechtsstreit verwickelt werden. Anderenfalls ergeben sich rechtliche Konsequenzen im Verhältnis zwischen Mieter (Pächter) und Vermieter (Verpächter).

Die nun folgende Serie wird sich in mehreren Beiträgen mit den klassischen Problemen des Nachbarrechts auseinandersetzen. So werden Fragen zur nachbarlichen Rücksicht, zu Einfriedungsmöglichkeiten, zu Grenzabständen für Pflanzen, zu künstlichen Bodenerhöhungen, zu Leitungsrechten, zum Notwegerecht, zur Ableitung von Niederschlagswasser sowie zu "Schall und Rauch" behandelt werden.
Die wichtigste Grundregel im Zusammenleben der Nachbarn ist die Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 2 SächsNRG). Da Streitigkeiten zwischen Nachbarn oftmals mit großer Bitterkeit geführt werden, enthält das Nachbarrechts- gesetz daher den Grundsatz, daß Rechte nur unter Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Nachbarn ausgeübt und nicht zur Unzeit geltend gemacht werden dürfen. So darf z.B. das Recht, auf dem Nachbargrundstück das für Bauarbeiten am eigenen Grundstück notwendige Gerüst zu montieren (sog. Leiterrecht, § 24 SächsNRG) natürlich nicht um Mitternacht (Unzeit) ausgeübt werden. Der landläufig verbreitete Grundsatz:
" Was nicht verboten ist, ist erlaubt" gilt im Nachbarrecht nicht.

Tipp: Grundsatz gegenseitige Rücksichtnahme beachten!
Läßt sich eine streitige Auseinandersetzung nicht vermeiden, besteht zunächst einmal grundsätzlich die Möglichkeit der Anrufung einer Schiedsstelle. Dies ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn bei beiden Beteiligten grundsätzliche Einigungsbereitschaft besteht. Ansonsten bleibt in Streitfällen nur der Weg zum Gericht. Für Streitigkeiten aus dem Nachbarrechtsgesetz sowie dem bürgerlichen Gesetzbuch sind die Zivilgerichte, d.h. die Amts- oder Landgerichte zuständig. In vielen Fällen wird der Streitwert nicht über einem Betrag von 10.000,00 DM liegen, so daß die Amtsgerichte zuständig sind. Vor dem Amtsgerichten muß man sich nicht durch einen Anwalt vertreten lassen, sondern kann auch selbst auftreten. Da nachbarrechtliche Streitigkeiten jedoch vielfach schwierige beweisrechtliche Fragen aufwerfen und die Parteien oft auch emotional engagiert sind, ist es in den meisten Fällen ratsam, sich sachkundigen Rates zu bedienen. Obsiegt man dann in dem Verfahren, ist die Gegenseite verpflichtet sämtliche Kosten zu tragen. Für den Fall, daß eine Partei aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist die Prozeßkosten aufzubringen, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prozeßkostenhilfe. Diese wird gewährt, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. In einem solchen Fall übernimmt die Staatskasse die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes sowie die Gerichtskosten.
Legt der Eigentümer eines Grundstücks eine künstliche Bodenerhöhung an, so können sich hierdurch Gefährdungen des Nachbargrundstücks ergeben. Zum Beispiel kann der Bau einer Terrasse, und der damit verbundene Höhenunterschied zum Nachbargrundstück dazu führen, daß bei starken Regenfällen das Regenwasser von der Terrasse auf das Grundstück des Nachbasrn gelangt und dort Überschwemmungen verursacht. In einem solchen Fall kann der Nachbar verlangen, daß der Eigentümer eine geeignete Vorkehrung trifft, die derartige Abschwemmungen ausschließt. Selbiges gilt auch bei Bodenvertiefungen, wie z.B. beim Ausheben einer Baugrube.

Tipp: Vorsicht bei Schachtarbeiten an der Grundstücksgrenze
Im Hinblick auf die Duldung von Leitungen ist auf § 19 SächsNRG hinzuweisen. Danach besteht ein Anspruch darauf, seine Wasserversorgungs- oder Abwasserleitungen durch das Grundstück des Nachbarn zuführen. Dies gilt aber nur für den Fall, dass ein Anschluss anders überhaupt nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Mehrkosten vorgenommen werden kann und hierdurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen für den Nachbarn zumutbar sind. Die im Zusammenhang mit der Verlegung von Leitungen regelmäßig notwendigen umfangreichen Erdarbeiten muß der Eigentümer des betroffenen Grundstücks dulden. Zur Vermeidung von unbilligen Härten (Verlegung einer Wasserleitung über das Wochenendgrundstück in der Feriensaison) hat der Nachbar die Pflicht, den betroffenen Grundstückseigentümer spätestens 2 Monate vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Anzeige zu übergeben, in der er das Vorhaben genau schildert. Verweigert der Eigentümer seine Zustimmung, so muß der Nachbar diese vor Gericht einklagen und darf nicht direkt mit der Bauausführung beginnen. Ferner muß der Grundstückseigentümer für die Duldung der Leitungen mit einer jährlichen Rente entschädigt werden. Daneben ist für die Benutzung des Nachbargrundstücks bei der Errichtung der Leitung eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
Gemäß § 4 Nachbarrechtsgesetz hat jeder Nachbar das Recht (keine Pflicht!) sein Grundstück einzufrieden, d.h. einen Zaun, eine Hecke oder eine sonstige Grundstücksbegrenzung zu errichten. Wenn dies auf dem eigenen Grundstück erfolgt und die Vorschriften evtl. einschlägiger anderer vorrangiger Gesetze (z.B. Vorschriften des Baurrechts) beachtet werden, darf die Einfriedung nach eigenem Geschmack gestalten werden, ohne das auf die Vorstellungen des benachbarten Grundstückseigentümers Rücksicht genommen werden muß. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Einfriedung direkt auf der Grenze errichtet werden soll. In einem solchen Fall muß die Einfriedung ortsüblich sein, d.h. in einer Form, die in der näheren Umgebung häufig vorkommt. Besteht zwischen den Nachbarn Streit über den Grenzverlauf, muß dieser unter Zuhilfenahme des Liegenschaftskatasters, durch Neuvermessung oder Abschluß eines (notariellen) Grenzfeststellungsvertrages festgelegt werden. Hinsichtlich der Kosten für eine Einfriedung ist darauf hinzuweisen, daß diese von demjenigen zu tragen sind, welcher die Einfriedung errichtet. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Einfriedung direkt auf der Grenze errichtet worden ist. Auch hier trägt derjenige die Kosten, der die Einfriedung errichtet hat. Er kann jedoch die Unterhaltungskosten (z.B. für das Streichen des Zaunes) vom Nachbarn hälftig ersetzt verlangen. Eine anderweitige Vereinbarung ist selbstverständlich möglich.

Wer eine Einfriedung errichten möchte, muß den Nachbarn spätestens zwei Monate vor der Errichtung der Einfriedung eine schriftliche Anzeige übergeben, der eine genaue Beschreibung zu entnehmen ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich, den Erhalt dieser Anzeige quittieren zu lassen. Die Einfriedung darf dann erst errichtet werden, wenn der Nachbar einwilligt oder sich innerhalb einer angemessenen Frist nicht geäußert hat. Verweigert der Nachbar seine Zustimmung, darf die Einfriedung nur auf dem eigenen Grundstück errichtet werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit den Nachbarn auf Duldung einer ortsüblichen Einfriedung auf der Grundstücksgrenze zu verklagen.

Tipp: Zur Streitvermeidung Zaun auf eigenem Grundstück errichten!
Gerade in dicht bebauten Gebieten ergibt sich häufig das Problem, daß ein Nachbar Arbeiten an seinem Gebäude durchführen möchte, welches sich in der Nähe der Grundstücksgrenze befindet. Hierbei ist es unter Umständen unmöglich, die Arbeiten auszuführen, ohne das benachbarte Grundstück zum Aufstellen für Gerüste o.ä. in Anspruch zu nehmen. Das Nachbarrechtsgesetz gibt daher dem Grundstückseigentümer in § 24 das Recht, in gewissem Umfang auf dem Grundstück des Nachbarn Leitern oder Gerüste aufzustellen, um die notwendigen Arbeiten zu realisieren. Daneben ist es zulässig, Gegenstände über das Nachbargrundstück zu transportieren und bei Bauarbeiten anfallenden Erdaushub kurzfristig dort zu lagern. Voraussetzung ist jedoch immer, daß das Vorhaben nicht anders oder nur mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand durchgeführt werden könnte und die Arbeiten dem Nachbarn insgesamt zumutbar sind. Selbstverständlich darf man nicht ohne Vorankündigung mit den Arbeiten beginnen, vielmehr besteht die Pflicht die Inanspruchnahme des benachbarten Grundstückes dem Nachbarn einen Monat vorher anzuzeigen und ihm mitzuteilen in welchem Umfang die Arbeiten vorgenommen werden. Verweigert der Nachbar seine Zustimmung, so muß – wie im Nachbarrecht üblich – diese vor Gericht eingeklagt werden.

Entstehen bei der Nutzung des nachbarlichen Grundstücks Schäden, z.B. an Blumen, Rasenflächen etc. so ist der Verursacher zum Schadenersatz verpflichtet. Zum Ausgleich der mit der Grundstücksnutzung verbundenen Belästigungen gewährt das Gesetz eine angemessene Entschädigung. Können sich die Nachbarn über die Höhe insoweit nicht einigen, muß auch hierüber ein Gericht oder eine Schiedsstelle entscheiden.
Nach dem Nachbarrechtsgesetz ist es unzulässig, Niederschlagswasser (etwa durch eine Verrohrung) auf das Grundstück des Nachbarn abzuleiten. Dies gilt unabhängig davon in welcher Menge und Häufigkeit es zu solchen Ableitungen kommt und ob es sich hierbei um Regen, Schnee, Hagel oder Graupel handelt. Jeder Grundstücksbesitzer hat daher dafür zu sorgen, daß das auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswasser so abgeleitet wird, daß der Grundstücksnachbar nicht beeinträchtigt ist.

Tipp: Niederschlagswasser immer auf dem eigenen Grundstück ableiten!
Häufiger Anlaß zum Streit zwischen Nachbarn sind die sog. "grenzüberschreitenden Immissionen". Dies sind alle Arten von Einwirkungen, die von dem Grundstück des Nachbarn ausgehen und sich auf das jeweils angrenzende Grundstück störend auswirken. Dies betrifft in erster Linie ruhestörenden Lärm aber auch Rauchentwicklungen, wie sie beim Verbrennen von Gartenabfällen oder beim Grillen auftreten.

Nach § 906 BGB kann sich der Eigentümer des Grundstückes gegen Lärm dann nicht erfolgreich zur Wehr setzen, wenn dieser Lärm unwesentlich, d.h. ortsüblich ist. Ob der Lärm eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt, bestimmt sich nicht danach, ob sich der Eigentümer eines Grundstückes jeweils individuell gestört fühlt. Entscheidend ist hier vielmehr, ob durch Lärm allgemein festgelegte Grenzwerte überschritten werden, was durch Messungen ermittelt wird. Diese Grenzwerte sind in verschiedenen technischen Regelwerken erfaßt. Dabei ist auch noch zu unterscheiden, in welchem Gebiet sich die betroffenen Grundstücke befinden. So gelten in einem reinem Wohngebiet andere Werte als in einem Gebiet, wo vorliegend gewerbliche Betriebe angesiedelt sind. Die Beweisführung in einem solchen Prozeß ist aber schwierig, da Lärmmessungen im Rahmen eines Zivilprozesses dem Störer vorher mitgeteilt werden müssen. Es empfiehlt sich insoweit im Vorfeld ein sog. "Lärmprotokoll" anzulegen.

Um Streit zu vermeiden, sollten auch die täglichen Ruhezeiten eingehalten werden. Üblicherweise sind dies die Zeiten zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr sowie zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr. Diese sind zumeist in kommunalen Verordnungen niedergelegt. Zu diesen Zeiten ist jeder ruhestörende Lärm, wie z.B. Rasen mähen, laufenlassen der Waschmaschine oder Hausmusik zu unterlassen. Gewisse Notwendigkeiten des täglichen Lebens, wie z.B. das Betätigen der Wasserspülung am WC etc. müssen allerdings auch zu diesen Zeiten hingenommen werden. Nichts anderes gilt für den sog. "Tierlärm", wie z.B. das Bellen von Hunden. Fortdauernde nächtliche Ruhestörungen durch Hundegebell oder Hähnekrähen kann jedoch in letzter Konsequenz sogar die Abschaffung des Tieres nach sich ziehen. Von Unzumutbarkeit ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Nachbar ungewöhnlich viele Tiere hält. Es empfiehlt sich in einem solchen Fall, sich mit dem Nachbarn abzustimmen, um eine Auseinandersetzung zu vermeiden.

Tipp: Gegenseitige Rücksichtnahme und Zurückhaltung hilft Streit zu vermeiden und Lebensqualität zu erhalten.
In bestimmten Fällen, in denen Gebäude unmittelbar aneinandergrenzen, die eine unterschiedliche Höhe auf-weisen, werden unter Umständen Schornsteine, Lüftungsschächte und Antennenanlagen auf dem niedrigeren Gebäude in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt. So ist es z.B. denkbar, daß der Rundfunk- und Fernsehempfang durch sog. "Funkschatten" gestört ist. Auch kann es sein, daß der auf dem benachbarten Dach stehende Schornstein infolge der Bebauungen keinen genügenden "Abzug" mehr hat. In einem solchen Fall eröffnet § 26 NachbarRG die Möglichkeit Schornsteine, Lüftungsschächte und Antennenanlagen an der Außenwand des höheren Gebäudes zu befestigen, wenn dies für deren Betriebsfähigkeit zwingend erforderlich ist. Voraussetzung ist allerdings wie immer, daß der Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstücks nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird. Unter dieser Voraussetzung dürfen auch notwendige Wartungsarbeiten etc. durchgeführt werden. Für die Errichtung der Anlagen muß dies zwei Monate im Voraus, für Wartung einen Monat im Voraus angezeigt werden. Wird die Zustimmung verweigert, bleibt auch hier nur der Weg zum Gericht.

Auch diesem Recht steht die Entschädigungs- und ggf. Schadenersatzpflicht gegenüber. Entstehen dem Eigentümer des durch die Arbeit des Nachbarn belasteten Grundstückes Schäden, so hat er einen Anspruch auf Schadenersatz, ohne das es auf ein Verschulden des Nachbarn ankommt. Eventuelle Beeinträchtigungen sind durch eine angemessene Entschädigung abzugelten.

Der Eigentümer kann dem Nachbarn auch die Mitbenutzung einer eigenen geeigneten Anlage gestatten. Bietet er dem Nachbarn beispielsweise an, sich an eine Gemeinschaftsantenne anzuschließen, so hat dieser nicht mehr das Recht, auf dem Grundstück des Eigentümers eine eigene Antenne hochzuführen.

Merke: Befindet sich das eigene Haus im sog. "Funkschatten" hat man das Recht , seine Antenne am Nachbarhaus zu befestigen!
Häufig entsteht zwischen Grundstücksnachbarn Streit, wenn durch eine Anpflanzung in Grundstücksnähe die Lichtverhältnisse beeinträchtigt werden. Das Sächsische Nachbarrechtsgesetz regelt in den §§ 9 ff die Abstandsvorschriften für Neuanpflanzungen umfassend. Je nach dem, ob sich das Grundstück innerhalb oder außerhalb einer Ortschaft befindet und welche Höhe eine Pflanze aufweist, ist ein unterschiedlicher Abstand einzuhalten. Gemäß § 9 Abs. 1 SächsNRG müssen Bäume, Sträucher und Hecken innerhalb einer Ortschaft mindestens 0,5 m oder falls sie über 2 m hoch sind, mindestens 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt sein. Außerhalb von Ortschaften genügt ein Grenzabstand von 1m für alle Anpflanzungen. Eine Besonderheit gilt gemäß § 10 SächsNRG für den Fall, daß das Grundstück des Nachbarn landwirtschaftlich genutzt wird. Hier gilt für Anpflanzungen unter 2 m Höhe ein Mindestabstand von 0,75 m und für Anpflanzungen über 2 m ein Mindestabstand von 3 m.

Wird dieser Abstand nicht eingehalten, hat der Nachbar das Recht, die Beseitigung der Pflanzung oder deren Rückschnitt zu fordern. Dieses Recht kann jedoch zwischen dem 01.03. und dem 30.09. nicht ausgeübt werden. Zusätzlich hat der Nachbar, nachdem eine angemessene Beseitigungsfrist gesetzt wurde, nach den Vorschriften des BGB das Recht, Wurzeln oder Zweige eines Baumes oder eines Strauches, die von Nachbars Grundstück eingedrungen sind, abzuschneiden und zu behalten. Auch kann bei einem Obstbaum oder -strauch der Nachbar diejenigen Früchte behalten, die auf sein Grundstück fallen. Jedoch besteht keine Berechtigung Früchte abzuschütteln oder zu pflücken.

Ändert sich der Grenzverlauf und damit die Grenzabstand besteht für rechtmäßige Anpflanzungen Bestandsschutz.

Ein häufiges Ärgernis stellt der herbstliche Laubfall dar. Dieser muß grundsätzlich, so die Bäume den erforderlichen Grenzabstand einhalten, hingenommen werden, es sei denn, ein "unerträgliches" Ausmaß würde erreicht.

Eine Ausnahme von den Grenzabstandsvorschriften ist dann gegeben, wenn das Grundstück an öffentliche Straßen und Wege oder andere öffentliche Flächen grenzt. Hier ist die Einhaltung des Grenzabstandes nicht notwendig. Gleiches gilt, wenn die Anpflanzungen hinter Wänden oder Zäunen errichtet werden und diese nicht überragen.

Merke: Bis 2 m Höhe 0,5 m darüber 2 m Abstand!

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