Häufig entsteht zwischen Grundstücksnachbarn Streit, wenn durch eine Anpflanzung in Grundstücksnähe die Lichtverhältnisse beeinträchtigt werden. Das Sächsische Nachbarrechtsgesetz regelt in den §§ 9 ff die Abstandsvorschriften für Neuanpflanzungen umfassend. Je nach dem, ob sich das Grundstück innerhalb oder außerhalb einer Ortschaft befindet und welche Höhe eine Pflanze aufweist, ist ein unterschiedlicher Abstand einzuhalten. Gemäß § 9 Abs. 1 SächsNRG müssen Bäume, Sträucher und Hecken innerhalb einer Ortschaft mindestens 0,5 m oder falls sie über 2 m hoch sind, mindestens 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt sein. Außerhalb von Ortschaften genügt ein Grenzabstand von 1m für alle Anpflanzungen. Eine Besonderheit gilt gemäß § 10 SächsNRG für den Fall, daß das Grundstück des Nachbarn landwirtschaftlich genutzt wird. Hier gilt für Anpflanzungen unter 2 m Höhe ein Mindestabstand von 0,75 m und für Anpflanzungen über 2 m ein Mindestabstand von 3 m.
Wird dieser Abstand nicht eingehalten, hat der Nachbar das Recht, die Beseitigung der Pflanzung oder deren Rückschnitt zu fordern. Dieses Recht kann jedoch zwischen dem 01.03. und dem 30.09. nicht ausgeübt werden. Zusätzlich hat der Nachbar, nachdem eine angemessene Beseitigungsfrist gesetzt wurde, nach den Vorschriften des BGB das Recht, Wurzeln oder Zweige eines Baumes oder eines Strauches, die von Nachbars Grundstück eingedrungen sind, abzuschneiden und zu behalten. Auch kann bei einem Obstbaum oder -strauch der Nachbar diejenigen Früchte behalten, die auf sein Grundstück fallen. Jedoch besteht keine Berechtigung Früchte abzuschütteln oder zu pflücken.
Ändert sich der Grenzverlauf und damit die Grenzabstand besteht für rechtmäßige Anpflanzungen Bestandsschutz.
Ein häufiges Ärgernis stellt der herbstliche Laubfall dar. Dieser muß grundsätzlich, so die Bäume den erforderlichen Grenzabstand einhalten, hingenommen werden, es sei denn, ein "unerträgliches" Ausmaß würde erreicht.
Eine Ausnahme von den Grenzabstandsvorschriften ist dann gegeben, wenn das Grundstück an öffentliche Straßen und Wege oder andere öffentliche Flächen grenzt. Hier ist die Einhaltung des Grenzabstandes nicht notwendig. Gleiches gilt, wenn die Anpflanzungen hinter Wänden oder Zäunen errichtet werden und diese nicht überragen.
Merke: Bis 2 m Höhe 0,5 m darüber 2 m Abstand!