Durch die teilweise katastrophalen Überschwemmungen im Erzgebirge sind in vielen überfluteten Kellern oder Erdgeschoßwohnungen hohe materielle Schäden entstanden. Die Betroffenen fragen sich dann, ob eine der vielen Versicherungen , die man unterhält, für den Schaden eintritt. Zunächst ist hier unter den Wasserschäden zu unterscheiden. Sowohl die Hausrat- als auch die Gebäudeversicherung haften grundsätzlich nur bei sog. Leitungswasserschäden . Entstehen die Schäden jedoch durch Überschwemmung infolge von Hochwasser, Grundwasseranstieg und Stau in den Kanalisation sind diese nicht versichert. Die Wohngebäudeversicherung schließt grundsätzlich sog. Elementarschäden aus, dazu gehören Naturgewalten, wie z.B. Lawinen, Erdbeben und eben auch Hochwasser. Üblicherweise sind in einer Wohngebäudeversicherung lediglich Schäden durch Sturm und Hagel versichert. Nur wer in der Vergangenheit das Angebot seines Versicherers zum Abschluß einer Elementarschadenversicherung genutzt hat, kann mit einer Entschädigung rechnen.Glück haben auch diejenigen, welche noch über eine Gebäudeversicherung aus der ehemaligen staatlichen Versicherung der DDR (später auch von der Allianz Versicherung AG übernommen) verfügen und diese unverändert fortgeführt haben. Selbiges gilt für den Fall, dass Hausrat beschädigt wurde, für diejenigen, die an der Haushaltversicherung aus DDR-Zeiten festgehalten haben.
Wer Versicherungsschutz hat, sollte beachten, dass es für eine reibungslose Abwicklung mit der Versicherung notwendig ist, die entstandenen Schäden möglichst genau zu dokumentieren. Es empfiehlt sich hier alle zerstörten oder beschädigten Sachen aufzulisten und zu fotografieren. In vielen Fällen erspart man sich dann die Notwendigkeit die Gegenstände für die Begutachtung durch die Versicherung aufzubewahren. Sicherheitshalber sollte man sich aber bei seiner Versicherung rückversichern, ob die beschädigten Gegenstände entsorgt werden können. Wer nicht genau weiß, ob er über einen einschlägigen Versicherungsschutz verfügt, sollte vorsichtshalber genauso vorgehen. In diesen Fällen sollte auch wegen der verschiedenen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag, welche letztlich auch wieder den Versicherungsschutz kosten können, wie z.B. die Anzeigepflicht, Rechtsrat eingeholt werden.
Anders ist die Sachlage, wenn der eigene Pkw durch Hochwasser oder Überschwemmung zu Schaden gekommen ist. Hier zahlt die Teilkaskoversicherung dann, wenn der Schaden direkt durch die Überschwemmung entstanden ist.
Albrecht Dietze