Ab 1. Juli 2006 können Rechtsanwälte allerdings die Höhe der Gebühren für Beratung und Gutachten mit ihren Mandanten frei vereinbaren. Das Gesetz enthält aber eine Regelung, um Privatpersonen, die mit ihrem Anwalt keine Vereinbarung getroffen haben, vor unverhältnismäßigen Forderungen zu schützen. So darf ein Anwalt für ein erstes Beratungsgespräch nicht mehr als 190,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer (226,10 € brutto) verlangen. Wir werden Sie vor einem Beratungsgesprächs umfassend über die zu erwartenden Kosten aufklären. Oftmals unverständlich sind die gesetzlichen Wertberechnungen des RVG bei Inanspruchnahme außergerichtlicher Tätigkeit. Bei vielen Gebühren richtet sich das Honorar nach dem Wert des Streitgegenstandes. So kostet ein zum Beispiel ein Mahnschreiben über € 400,00 etwa 50 Euro während für ein komplexes Mahn- und Aufforderungsschreiben über z.B. € 40.000,00 bereits über 1000 Euro abgerechnet werden können. Dieser Unterschied rechtfertigt sich mit der anwaltlichen Haftung im Falle einer falschen Bearbeitung. Für die Vertretung in Gerichtsverfahren vor dem Amts- oder Landgericht oder dem Arbeitsgericht bestimmt sich die Höhe der anfallenden Gebühren ebenfalls nach dem Streitwert der Sache. Wie viele Gebühren entstehen und ob eine Gebühr in voller Höhe oder nur in Höhe eines Bruchteils entsteht, bestimmt die Gebührenordnung danach, welche Art von Tätigkeit der Rechtsanwalt vorgenommen hat. Für die Prozessvertretung in 1. Instanz entsteht eine Verfahrensgebühr in Höhe des 1,3-fachen der vollen Gebühr. Dabei kommt es nicht darauf an, wie umfangreich die Aufgabe des Rechtsanwaltes ist und welche Zeit er für diese Arbeit aufgewendet hat. Reicht ein Rechtsanwalt die Klageschrift ein und nimmt er anschließend zur Klageerwiderung und den weiteren Schriftsätzen der Gegenseite Stellung, so entsteht diese Verfahrensgebühr. Eine weitere Gebühr entsteht erst, wenn ein Verhandlungstermin stattgefunden hat. Das ist die Terminsgebühr. Sie beträgt sowohl in der 1. als auch in der 2. Instanz 1,2. Findet eine Beweisaufnahme statt, dann entsteht keine zusätzliche Gebühr. Nur wenn eine Einigung erzielt wird, und sei es auch nur für einen Teil des Streitgegenstandes, dann entsteht eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,0. Wird die Einigung schon erzielt, bevor es zum gerichtlichen Rechtsstreit kommt, dann entsteht eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,5. Der Rechtsanwalt ist aufgrund der gesetzlichen Vorschriften gehalten, die voraussichtlich entstehenden Kosten vorschussweise, d.h. mit der Verpflichtung der späteren Abrechnung, zu erheben und zu vereinnahmen. Ein verbleibendes Guthaben ist dem Mandanten mit Beendigung des Mandats selbstverständlich auszukehren. Im Falle der verspäteten Zahlung oder der Nichtzahlung der anwaltlichen Gebühren besteht keinerlei Verpflichtung des Gerichts oder des Rechtsanwalts, für Sie tätig zu werden. Beachten Sie bitte diesen Umstand in Ihrem eigenen Interesse.
Das RVG bildet Durchschnittsfälle ab, nicht aber den tatsächlichen Aufwand komplexer Mandate, weshalb wir bestimmte Fälle nur auf Basis einer Stundenhonorarvereinbarung übernehmen. Die Höhe des Stundensatzes orientiert sich an der Spezialisierung, der Berufserfahrung und der wirtschaftlich notwendigen professionellen Kanzleistruktur mit erfahrenden und qualifizierten Fachkräften. Entscheidend ist, dass wir Ihr Anliegen effizient und zielgerichtet lösen, wobei wir den Kostenrahmen vorher gemeinsam festlegen und klare Vereinbarungen treffen für den Fall, das sich dieser erhöhen sollte. Fragen hierzu beantworten wir gern, lieber rechtfertigen wir den Preis, niemals aber eine mangelhafte Dienstleistung.