Das Arbeitslose ein Auto haben dürfen, stellt grundsätzlich niemand in Frage. Trotzdem sind damit zunehmend die Sozialgerichte befasst: Sie müssen im Streitfall entscheiden, welches Fahrzeug Arbeitslose noch fahren dürfen, wenn sie eine Förderung durch das neue Arbeitslosengeld (ALG) II erhalten wollen.
Seit die alte Bundesregierung zum 1. Januar 2005 Arbeitslosen- und Sozialhilfe zusammengelegt hat, erhalten erwerbsfähige Arbeitslose das ALG II als Grundsicherung. Voraussetzung ist nach Angaben der Bundesagentur, dass sie „hilfebedürftig“ sind. Beabsichtigt ist die Sicherung des Existenzminimums. Da es nicht sein kann, dass man Leistungen bezieht, obwohl man vermögend ist, vermindert verwertbares Vermögen, das einen höheren Wert hat als bestimmte Freibeträge, die zustehende Leistung.
Doch nicht jeder Vermögensgegenstand wird bei der Antragstellung mindernd berücksichtigt. Neben einem Grundfreibetrag von 200 Euro für jedes vollendete Lebensjahr – bis zur Höchstgrenze von 13 000 Euro – ist für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unter anderem ein "angemessenes Kraftfahrzeug" ausgenommen.
"Angemessen" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der durch die Rechtsprechung ausgefüllt werden muss. Zumindest in den unteren Instanzen ist das bereits geschehen. So entschied beispielsweise das Sozialgericht Aurich, einen rund zwei Jahre alten Skoda Octavia (75 kW/102 PS, Restwert: 9900 Euro) nicht als Vermögen eines ALG II-Antragstellers zu berücksichtigen. "Das Kraftfahrzeug wird nicht als Vermögensgegenstand, sondern als Verkehrsmittel geschützt", stellte das Gericht klar.
Angemessen sei ein Auto, das ein zuverlässiger, möglichst wenig reparaturanfälliger Gebrauchsgegenstand ist, "der weder übertriebenen Luxus, noch eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Motorisierung aufweist." Daher sei ein Mittelklassefahrzeug mit mittlerer Motorisierung als angemessen anzusehen, befand das Gericht. Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg in Ulm verneinte, den rund 9800 Euro teuren Gebrauchtwagen einer Antragstellerin als Vermögen anzurechnen. Im ländlichen Raum seien Arbeitsuchende auf ein Auto angewiesen, hieß es. "Dies sollte keines mit äußerst geringem Wert sein, weil solche in der Regel ältere und damit eher reparaturanfällige Modelle sein werden." Mit einem Wert von unter 10 000 Euro erschien das Fahrzeug dem Gericht "nicht unangemessen".
Strenger waren das Bayerische Landessozialgericht. Die Münchener bewerteten ein zwei Jahre altes Peugeot 206 Cabrio (Restwert: 12 550 Euro) als nicht mehr angemessen und somit als anzurechnendes Vermögen.
Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich, wobei der Wert von 10000 Euro eine gewisse Grenze zu sein scheint.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze