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Dietze und Partner 2014

2007

Im Januar 2006 wurde auf der BAB 19 in Fahrtrichtung Rostock von der Ordnungsbehörde eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Die
Videoaufzeichnung erfolgte mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS. Dem Beschwerdeführer, der an diesem Tag mit seinem Pkw auf dieser Strecke fuhr, wird vorgeworfen, er habe bei km 98,6 fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritten. Deshalb wurde gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro festgesetzt. Die eingelegten Rechtsmittel gegen den Bußgeldbescheid, mit denen der Beschwerdeführer insbesondere rügte, dass die Video-Aufzeichnung des Verkehrsverstoßes mangels konkreten Tatverdachts ohne ausreichende Rechtsgrundlage angefertigt worden sei,
hatten keinen Erfolg. Als ausreichende Rechtsgrundlage für die
vorgenommene Geschwindigkeitsmessung wurde von den Gerichten der Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des
Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1999
angesehen.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, soweit sie zulässig ist, zur Entscheidung angenommen, das Urteil des Amtsgerichts Güstrow und den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Güstrow zurückverwiesen. Die Rechtsauffassung der Gerichte, die den Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern als Rechtsgrundlage für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung herangezogen haben, ist unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Sie ist insofern willkürlich und verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG.

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann zwar im
überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Eine solche
Einschränkung bedarf aber einer gesetzlichen Grundlage, die dem
rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und
verhältnismäßig ist. Der als Rechtsgrundlage herangezogene Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern, stellt aber keine geeignete Rechtsgrundlage für Eingriffe in dieses Recht dar. Bei dem Erlass handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift und damit um eine verwaltungsinterne Anweisung. Mit Verwaltungsvorschriften wirken vorgesetzte Behörden auf ein einheitliches Verfahren oder eine einheitliche Gesetzesanwendung der untergeordneten Behörden hin. Sie sind kein Gesetz im Sinn des Art. 20 Abs. 3 sowie des Art. 97 Abs. 1 GG und können nur Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle
sein.

Es kommt daher nur eine Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in Betracht. Denn die angegriffenen Gerichtsentscheidungen beruhen auf dem festgestellten Verfassungsverstoß, da nicht mit Sicherheit
ausgeschlossen werden kann, dass die Gerichte im Fall ordnungsgemäßer Prüfung zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wären. Nach den allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen, die über § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren sinngemäß anwendbar sind, kann aus einem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgen.
Dieses ist mangels gesetzlicher Regelung anhand einer Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Es erscheint zumindest möglich, dass die Fachgerichte einen Rechtsverstoß annehmen, der ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht.

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Seit dem 01.01.2000 gelten für alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen neue gesetzliche Regelungen für die Gestaltung von Geschäftsbriefen.

Was sind Geschäftsbriefe?

Das sind alle nach außen gerichteten Schreiben, die dazu dienen, schriftliche Informationen an Geschäftspartner, Kunden oder einen sonstigen bestimmten Personenkreis zu richten. Unerheblich ist, ob die Schreiben auf dem normalen Postweg oder mit Hilfe elektronischer Medien übermittelt werden. Seit 1. Januar 2007 gelten auch E-Mails und Faxe als Geschäftsbriefe im Sinne des Gesetzes. Das bedeutet konkret, dass auch E-Mails und Faxe, die das Geschäftspapier ersetzen, unter die so gennnte „Fußzeilenpflicht“ fallen. Als Geschäftsbriefe gelten neben den normalen Briefen insbesondere auch Angebote, Auftragsbestätigungen, Bestellscheine, Rechnungen und Quittungen. Keine Geschäftsbriefe sind Visitenkarten sowie Mahnungen und Abholbenachrichtigungen, soweit hierfür üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in die im Einzelfall zusätzliche Angaben eingetragen werden. Der interne Schriftverkehr zählt ebenso wenig hierzu wie Mitteilungen an einen unbestimmten Personenkreis (z. B. Zeitungsinserate oder Prospekte).

Welche Pflichtangaben müssen bei welcher Rechtsformen enthalten sein?

Einzelkaufleute:
Firmenname (wie im Handelsregister eingetragen) / Rechtsformzusatz (eingetragene/r Kauffrau/-mann) oder verständliche Abkürzung (z. B. e.K., e.Kfm. etc.) / Sitz des Unternehmens / Registergericht / Handelsregisternummer

Offene Handelsgesellschaft (OHG):
Firmenname (wie im Handelsregister eingetragen) / Rechtsformzusatz (OHG) / Sitz der Gesellschaft / Registergericht / Handelsregisternummer

Kommanditgesellschaft (KG):
Firmenname (wie im Handelsregister eingetragen) / Rechtsformzusatz (KG) / Sitz der Gesellschaft / Registergericht / Handelsregisternummer

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):
Firmenname (wie im Handelsregister eingetragen) / Rechtsformzusatz (GmbH) / Sitz der Gesellschaft / Registergericht / Handelsregisternummer / alle Geschäftsführer (Vor- und Zunamen) / Vorsitzender des Aufsichtsrates (Vor- und Zuname), sofern vorhanden

GmbH & Co. KG, AG & Co. KG:
Ist der persönlich haftende Gesellschafter eine GmbH, AG oder eine sonstige juristische Person, so müssen neben den notwendigen Angaben der KG auch die Firma der Gesellschafter sowie die für diese notwendigen Angaben aufgeführt werden.

Kleingewerbetreibende:
Alle nicht im Handelsregister eingetragenen Kleingewerbetreibenden müssen auf ihren Geschäftsbriefen immer unter dem ausgeschriebenen Vor- und Zunamen des Inhabers auftreten. Bei BGB-Gesellschaften müssen alle Gesellschafter mit Vor- und Zunamen benannt sein.

ACHTUNG:
Ein Nichtbeachten der Vorschriften kann vom Registergericht mit einem Ordnungsgeld von bis zu 5.000 € geahndet werden!


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Zeigt ein äußerlich gesunder Baum keine Merkmale, die auf ein gesteigertes Risiko bei der Standfestigkeit hinweisen, rechtfertigt die, jedem Baum innewohnende Gefahr, bei schweren Stürmen umzustürzen, nicht den Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt des Baumes. Dies musste sich ein Grundstückseigentümer vom Gericht sagen lassen, der seinen Nachbarn auf Beseitigung der an der Grundstücksgrenze stehenden, ca. 15 bis 20 Meter hohen Fichten in Anspruch genommen hatte. Das Oberlandesgericht Saarbrücken sah keinen Rechtsanspruch auf Beseitigung der Bäume. Da diese bereits seit über 30 Jahren an der Grundstücksgrenze stünden, sei der Beseitigungsanspruch wegen des nicht ausreichenden Grenzabstands wegen Zeitablaufs ausgeschlossen. Auch sei der Grundstückseigentümer keinen ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt, die eine Beseitigung der Fichten erfordern würden. Zwar bestehe bei einem schweren Sturm die Gefahr, dass die Fichten umstürzen könnten, ein Sachverständigengutachten habe jedoch ergeben, dass jeder Baum bei Windstärke 8 umfallen könne. Da eine über das normale Maß hinausgehende Umsturzgefahr damit nicht vorliege, bestehe auch aus diesem Grund kein Beseitigungsanspruch (OLG Saarbrücken, 8 U 77/06-19).


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Kann ein vom Gericht geladener Zeuge zu einem anberaumten Verhandlungstermin nicht erscheinen, muss er sein Fernbleiben ausreichend entschuldigen. Tut er das nicht, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt werden. Eine ausreichende Entschuldigung für das Ausbleiben im Termin liegt aber dann nicht vor, wenn ein ärztliches Attest lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Erforderlich wäre, dass dem Zeuge Reise- oder Verhandlungsunfähig attestiert wird.



Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Das Arbeitslose ein Auto haben dürfen, stellt grundsätzlich niemand in Frage. Trotzdem sind damit zunehmend die Sozialgerichte befasst: Sie müssen im Streitfall entscheiden, welches Fahrzeug Arbeitslose noch fahren dürfen, wenn sie eine Förderung durch das neue Arbeitslosengeld (ALG) II erhalten wollen.
Seit die alte Bundesregierung zum 1. Januar 2005 Arbeitslosen- und Sozialhilfe zusammengelegt hat, erhalten erwerbsfähige Arbeitslose das ALG II als Grundsicherung. Voraussetzung ist nach Angaben der Bundesagentur, dass sie „hilfebedürftig“ sind. Beabsichtigt ist die Sicherung des Existenzminimums. Da es nicht sein kann, dass man Leistungen bezieht, obwohl man vermögend ist, vermindert verwertbares Vermögen, das einen höheren Wert hat als bestimmte Freibeträge, die zustehende Leistung.
Doch nicht jeder Vermögensgegenstand wird bei der Antragstellung mindernd berücksichtigt. Neben einem Grundfreibetrag von 200 Euro für jedes vollendete Lebensjahr – bis zur Höchstgrenze von 13 000 Euro – ist für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unter anderem ein "angemessenes Kraftfahrzeug" ausgenommen.
"Angemessen" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der durch die Rechtsprechung ausgefüllt werden muss. Zumindest in den unteren Instanzen ist das bereits geschehen. So entschied beispielsweise das Sozialgericht Aurich, einen rund zwei Jahre alten Skoda Octavia (75 kW/102 PS, Restwert: 9900 Euro) nicht als Vermögen eines ALG II-Antragstellers zu berücksichtigen. "Das Kraftfahrzeug wird nicht als Vermögensgegenstand, sondern als Verkehrsmittel geschützt", stellte das Gericht klar.
Angemessen sei ein Auto, das ein zuverlässiger, möglichst wenig reparaturanfälliger Gebrauchsgegenstand ist, "der weder übertriebenen Luxus, noch eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Motorisierung aufweist." Daher sei ein Mittelklassefahrzeug mit mittlerer Motorisierung als angemessen anzusehen, befand das Gericht. Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg in Ulm verneinte, den rund 9800 Euro teuren Gebrauchtwagen einer Antragstellerin als Vermögen anzurechnen. Im ländlichen Raum seien Arbeitsuchende auf ein Auto angewiesen, hieß es. "Dies sollte keines mit äußerst geringem Wert sein, weil solche in der Regel ältere und damit eher reparaturanfällige Modelle sein werden." Mit einem Wert von unter 10 000 Euro erschien das Fahrzeug dem Gericht "nicht unangemessen".
Strenger waren das Bayerische Landessozialgericht. Die Münchener bewerteten ein zwei Jahre altes Peugeot 206 Cabrio (Restwert: 12 550 Euro) als nicht mehr angemessen und somit als anzurechnendes Vermögen.
Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich, wobei der Wert von 10000 Euro eine gewisse Grenze zu sein scheint.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Eltern haben gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Sie müssen danach alles Zumutbare tun, um den Unterhalt ihrer Kinder zu gewährleisten. Ist Barunterhalt zu zahlen ergibt sich nichts anderes. Nehmen sie eine zumutbare Arbeit nicht an, müssen sie sich die erzielbaren Einkünfte als so genanntes fiktives Einkommen anrechnen lassen. Sie werden also so gestellt, als würden sie das Einkommen erzielen. Danach bemisst sich dann die Höhe der jeweiligen Unterhaltspflicht.

Die Nichtaufnahme einer zumutbaren Tätigkeit ist der leichtfertigen Aufgabe einer Tätigkeit gleichzusetzen. Dies nahm ein Gericht bei einem LKW-Fahrer an, der die Übernahme einer Sonntagstour ohne berechtigten Grund ablehnte und dem daraufhin gekündigt wurde.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Schenken Eltern ihrem Schwiegersohn Grundstücke, kann ein Anspruch auf Rückübertragung bestehen, wenn die Ehe des Beschenkten mit ihrer Tochter scheitert. Stellen die Eltern ihrer Tochter vor der Heirat jedoch einen größeren Geldbetrag zur Verfügung, der dem Erwerb einer im Alleineigentum des künftigen Ehemanns stehenden Eigentumswohnung dienen soll, ist beim späteren Scheitern der Ehe der Wert der Zuwendung nur im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen. Ein direkter Anspruch der Schwiegereltern gegenüber ihrem Schwiegersohn besteht ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht. (Urteil des KG Berlin vom 25.10.2006)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Wer noch keine 15 Jahre alt ist, der ist ein Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes und darf grundsätzlich nicht arbeiten. Ausnahmswise dürfen Schüler über 13 Jahre eine für sie geeignete Tätigkeit ausüben, wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen. Die maximale tägliche Arbeitszeit beträgt dann 2, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben 3 Stunden täglich und die Arbeit darf weder vor noch während der Schulzeit ausgeübt werden darf.

Schüler zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr sind Jugendliche i.S.d. Jugendarbeitsschutzgesetzes und dürfen maximal vier Wochen im Jahr arbeiten, wenn sie noch nicht in der Berufsausbildung sind. Gesundheitsgefährdende Tätigkeiten sind grundsätzlich verboten. Erlaubt ist nur, was Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung eines Schülers nicht negativ beeinflusst.

Die Bezahlung eines Praktikanten ist kompliziert, denn in der Regel soll er nichts erhalten. Begründet wird das mit dem im Vordergrund stehenden Lerneffekt. Wer im Ferienjob oder Praktikum gleichwohl Geld verdient, muss auch Steuern zahlen. Deshalb muss auch ein Schüler die Lohnsteuerkarte in der Buchhaltung des Unternehmens abgeben. Meist fallen aber aufgrund des geringen Verdienstes keine Steuern an, oder können am Jahresende mittels Lohnsteuer-Jahresausgleich vom Finanzamt zurück geholt werden.

Verdient ein Jugendlicher mehr als 7680 Euro netto im Jahr, dann erlischt für ihn der Anspruch auf Kindergeld. Der Nebenjob sollte höchstens zwei Monate oder nicht mehr als 50 Arbeitstage lang ausgeübt werden sonst werden Sozialabgaben fällig.

Schüler und Studenten sind während eines Ferienjobs gesetzlich unfallversichert.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer Langzeiterkrankung oder häufigen Kurzerkrankungen ist grundsätzlich nach einer dreistufigen Prüfung erst dann gerechtfertigt, wenn 1. eine negative Gesundheitsprognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt, 2. eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist und 3. eine Interessenabwägung ergibt, dass die betriebliche Beeinträchtigung zu einer unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führt.

An einer negativen Prognose hinsichtlich der weiteren Entwicklung kann es trotz außergewöhnlich häufiger krankheitbedingter Fehlzeiten auch bei einem langjährig chronisch kranken Arbeitnehmer fehlen, wenn er gerade mit Erfolg an einer Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen hat.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Die Antwort fällt recht knapp aus, denn mit dem Bankkonto bei einer Deutschen Bank passiert eigentlich nichts. So führt der Tod des Kontoinhabers nicht dazu, dass sein Bankkonto gesperrt wird. Die vom Kontoinhaber zu Lebzeiten erteilten Überweisungsaufträge werden auch nach dessen Tod noch ausgeführt. Daueraufträge laufen weiter. Anders dagegen beim Schweizer Bankkonto: Erfährt die Bank von dem Tod des Kontoinhabers, friert die Bank das Konto ein, bis sich die Erben gemeldet und ihre Erbenstellung nachgewiesen haben.

Mit dem Tod des Kontoinhabers treten dessen Erben in alle Rechte und Pflichten ein und damit an die Stelle des verstorbenen Kontoinhabers. Dabei stellt sich das Problem, wie man auf das Guthaben zugreifen kann. Denn die Bank verlangt zumeist die Vorlage des Erbscheins. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung wonach der Nachweis der Erbenstellung nur durch einen Erbschein erbracht werden könnte. Oft ist dies aber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank geregelt, wonach der Nachweis der Berechtigung meist nur durch Vorlage des Erbscheins, des Testamentsvollstreckerzeugnis und notarielles Testament/ Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll geführt werden kann.

Bei einem gemeinschaftlichen Bankkonto, wie es Eheleute zumeist angelegt haben, kann der Überlebende u.U. ohne Probleme auch nach dem Tod des Anderen ohne Vorlage von nachweisen über das Konto verfügen. Das hängt jedoch davon ab, ob ein sog. Oder-Konto oder ein sog. Und-Konto angelegt wurde.
Beim sog. Oder-Konto ist der Kontovertrag so gestaltet, dass jeder (Mit)Kontoinhaber allein und unbeschränkt verfügungsberechtigt ist. Stirbt bei einem Oder-Konto ein (Mit)Kontoinhaber kann also der überlebende Kontoinhaber über das Konto verfügen. Allerdings ist er den Erben u.U. zum Ausgleich verpflichtet.
Beim sog. Und-Konto können nur alle Kontoinhaber gemeinsam über das Konto verfügen. Beim Tod eines (Mit)Kontoinhabers kann der Andere deshalb nur mit Zustimmung aller Erben über das Konto verfügen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Äußert ein Arbeitnehmer öffentlich Kritik an seinem Arbeitgeber, ist zu entscheiden, ob dadurch ein kündigungswürdiges Fehlverhalten oder eine vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckte Äußerung vorliegt. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vertritt hierzu die Auffassung, dass bei einer Kritik durch einen Arbeitnehmer in Form eines offenen Briefes jedenfalls dann noch kein Grund zur Kündigung zu sehen ist, wenn sich der Mitarbeiter sachlich mit einem betrieblichen Vorgang auseinandersetzt. Bei vorsätzlicher Beleidigung oder Verleumdung dürfte das allerding anders zu beurteilen sein.

(LAG Rheinland-Pfalz, vom 25.08.2006, 8 Sa 245/06)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Nicht nur im Profifussball geht es hart zur Sache. Auch in unteren Klassen wird zuweilen so verbissen um jeden Ball gekämpft, dass sich sogar die Zivilgerichte mit den Folgen allzu harten Spiels beschäftigen müssen. Fußballsport ist rechtlich eine so genannte Kampfsportart. Daher hat der Teilnehmer die bei regelgerechtem Spiel erlittenen Verletzungen unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr in Kauf zu nehmen und damit keine Schadensersatzansprüche. Wenn aber ein Spielteilnehmer außerhalb der geltenden Regeln brutal spielt und dabei den Gegner im Kampf um den Ball rücksichtslos oder absichtlich verletzt, macht er sich schadensersatzpflichtig.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Grundsätzlich nur dann, wenn der Nachbar mit der Betretung einverstanden ist. Eine Ausnahme besteht bei einer akuten Notstandssituation, wenn also für Menschen oder Sachen erheblicher Schaden droht. Ein beim Spielen auf das Nachbargrundstück gelangter Ball darf also nicht einfach durch Überklettern des Zauns zurückgeholt werden.

Das Gesetz sieht darüber hinaus ein so genanntes Hammerschlags- und Leiterrecht als eine Ausnahme vor, wonach der Nachbar Zutritt zu seinem Grundstück gewähren muss, damit der andere an seinem Haus (z. B. an Grenzwand) notwendige Reparaturen vornehmen kann, die anders nicht durchgeführt werden können. Bei der Ausübung dieses Rechts sind aber gleichwohl die Belange des Verpflichteten zu beachten.

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Eine Verkürzung der gesetzlichen Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats kann durch Bezugnahme auf einen Tarifvertrag, bei einer vorübergehenden Aushilfstätigkeit sowie in Kleinunternehmen (nicht mehr als 20 Arbeitnehmer) durch eine arbeitsvertragliche Regelung erfolgen. Allerdings können die je nach Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB nach § 622 Abs. 4 Satz 2 nur durch einen Tarifvertrag verkürzt werden.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Die Antwort lautet: Durch die Abrechnung nach dem so genannten Quotenvorrecht, dass heißt die kombinierte Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung - so eine solche existiert - und gegnerischen Haftpflichtversicherung.

Leider ist sehr häufig festzustellen, dass bei der Unfallregulierung der Geschädigte seine Möglichkeiten nicht voll ausnutzt. Insbesondere dann wenn die gegnerische Versicherung, die Werkstatt oder andere juristische Laien „Tipps“ geben verschenkt der Geschädigte oft Geld, wenn er eine Mitschuld am Unfall trägt, aber über eine Vollkaskoversicherung verfügt. Sobald diese beiden Voraussetzungen gegeben sind, ist es nahezu zwingend nach dem Quotenvorrecht eine Abwicklung vorzunehmen. Der Geschädigte erhält dann im Ergebnis den Sachschaden sowie die quotenbevorrechtigten Schadenspositionen wie z.B. Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, eine eventuelle Wertminderung sowie die Selbstbeteiligung vollständig ersetzt. Die nicht bevorrechtigten Positionen wie z.B. Mietwagenkosten, so diese angefallen sind werden nach Quote, also anteilig reguliert. Da das Verfahren kompliziert ist, wenden Sie sich im Schadensfalle an einen spezialisierten Anwalt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Albrecht Dietze
Es häufen sich in letzter Zeit vermehrt bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende (sog. Hartz IV) Probleme dahingehend, dass die ARGE bei stationären Krankenhausaufenthalten die Regelleistung kürzt. Die Begründung für diese Kürzung ist dabei nicht uneinheitlich. Zum einen wird argumentiert, dass der bedarf des/der Hilfebedürftigen durch die Gewährung von Verpflegung teilweise gedeckt ist. Zum anderen wird darauf verwiesen, dass die Gewährung kostenfreier Verpflegung als Sachbezug eine Einnahme in geldeswert darstellt und damit als Einkommen i.S.d. § 11 SGB II anzusehen ist.

Die Bundesregierung, die eine Kürzung für rechtlich zulässig hält, hat festgelegt, dass eine Absenkung der Regelleistung bei Vollverpflegung z.B. während eines Krankenhausaufenthaltes um maximal 35 Prozent der Regelleistung erfolgen darf.

Dagegen hat nun das Sozialgericht Detmold in einem Beschluss festgestellt, dass ein Abzug von der Regelleistung wegen häuslicher Ersparnis unzulässig ist. Eine Rechtsgrundlage zur Kürzung der Regelleistung bei vorübergehender stationärer Aufnahme in einem Krankenhaus sehe das SGB II nicht vor, so die Richter.
Dieser Meinung hat sich auch das Sozialgericht Berlin angeschlossen. Die Richter haben darauf verwiesen, dass § 19 SGB II die Höhe der Regelleistung abschließend festlege und der Gesetzgeber bewusst eine Pauschale festgelegt hat, bei der keine Kürzung vorgesehen ist.

 
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