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Dietze und Partner 2014

2004

13.11.2004 - Nach Verkehrsunfällen gehören Mietwagenkosten regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung, weil der Geschädigte vorübergehend einen Mietwagen fahren muß. Die dadurch entstehenden Kosten werden grundsätzlich ersetzt, soweit ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten die durch die Anmietung entstehenden Aufwendungen für zweckmäßig und notwendig halten darf.

In der Praxis hat sich in den letzten Jahren ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt, der gegenüber einem ansonsten angebotenen „Normaltarif“ teurer ist. Dem VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs liegen dazu mehrere Revisionen vor, in denen die Erstattungsfähigkeit dieses teureren „Unfallersatztarifs“ in Frage gestellt wird.

In den ersten beiden dazu ergangenen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem „Unfallersatztarif“ anmietet, der gegenüber einem „Normaltarif“ teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist. Er hat jedoch klargestellt, daß dieser Grundsatz keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen kann, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Regelmäßig haben die Kraftfahrzeugmieter kein eigenes Interesse an der Wahl eines bestimmten Tarifs, während die am Mietvertrag nicht beteiligten Dritten wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen aus diesem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber keinen Einfluß nehmen können. Das kann zur Folge haben, daß die Preise der dem Unfallgeschädigten angebotenen „Unfallersatztarife“ erheblich über den für Selbstzahler angebotenen „Normaltarifen“ liegen.

Bei dieser Sachlage kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung „erforderliche“ Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem „Unfallersatztarif“ gleichgesetzt werden. Ein solcher Tarif muß daher vom Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer nur erstattet werden, soweit der Tarif nach seiner Struktur als „erforderlicher“ Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Soweit das nicht der Fall ist, kommt es für den Ersatzanspruch des Geschädigten darauf an, ob ihm ein günstigerer „Normaltarif“ zugänglich war.

Der Bundesgerichtshof hat in den ersten beiden Fällen jeweils die Berufungsurteile aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit der Tatrichter prüfen kann, ob bzw. in welcher Höhe der geltend gemachte „Unfallersatztarif“ gerechtfertigt ist, der in einem Fall um 89 % über dem „Normaltarif“ lag.



Albrecht Dietze
Grundsätzlich trägt imer der Absender gegenüber dem Empfänger das Risiko eines Verlusts seiner Briefsendung. Sendungen mit wichtigen Unterlagen oder zur Wahrung von Fristen sollten daher stets per Einschreiben verschickt werden. Der Absender erhält dann einen Rückschein, auf welchem der Tag der Zustellung vermerkt ist. Muss hingegen nur die Tatsache der Versendung nachgewiesen werden, genügt auch ein sogenanntes Einwurfeinschreiben. Hier bestätigt die Post nur die Tatsache der Versendung.

Unser Tipp: Kommt es auf eine fristgerechte Zustellung an, kann ein Einschreiben mit Rückschein gefährlich sein. Trifft der Postbote den Empfänger nämlich nicht an, hinterlässt er in dessen Briefkasten lediglich eine Nachricht, dass ein Einschreiben für ihn bereit liegt. Holt der Empfänger den Brief nicht ab, geht er zurück an den Absender. Die Folge ist dann, dass eine Zustellung nicht erfolgt ist.

Eine sichere Alternative ist die Übergabe der Briefsendung persönlich gegen Quittung oder per Boten. Hat der Bote auch vom Inhalt der Briefsendung Kenntnis kann auch gegebenenfalls auch hierfür Zeuge sein. Dies kann helfen, wenn zum Beispiel der Empfänger (den z.B. gekündigt würde) behauptet der Briefumschlag sei leer gewesen. Auch das gibt es.

Albrecht Dietze
Der Schlaf in deutschen Amtsstuben ist ein vielbeschworenes Klischee. Eines, das bislang kaum empirisch oder analytisch durchdrungen ist. Eine erhellende Ausnahme macht hier das Bundesverwaltungsgericht durch seinen Beschluss vom 13.6.2001 (5 B 105/00) in bezug auf einen besonderen Typus von Amtsstuben und einen besonderen Typus von Beamten. Streitgegenständlich war die Frage, ob einer der Richter bei der Verhandlung geschlafen hatte.

Konkret hatte ein in der Vorinstanz Unterlegener u.a. geltend gemacht, das Urteil der Vorinstanz sei nicht korrekt ergangen, weil das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Einer der Richter sei unfähig gewesen, der Verhandlung zu folgen, weil er über einen längeren Zeitraum ununterbrochen die Augen geschlossen hatte und weil - wie durch seine Körperhaltung, nämlich Senken des Kopfes auf die Brust und ruhiges, tiefes Atmen sowie "Hochschrecken" - zum Ausdruck kam, dass er offensichtlich geschlafen hatte.

Weit gefehlt, meinten die Richter des Bundesverwaltungsgerichts, offenbar ohne Sachverständigenbeistand, aus eigener Sachkunde argumentierend. Denn: "Das Schließen der Augen über weite Strecken der Verhandlung und das Senken des Kopfes auf die Brust beweist allein nicht, dass der Richter schläft. Denn diese Haltung kann auch zur geistigen Entspannung oder zwecks besonderer Konzentration eingenommen werden." [...]

Wann aber kann dann überhaupt von Schlaf ausgegangen werden? Auch dafür haben die Richter eine Antwort parat und gehen jedenfalls dann von Schlaf aus, "wenn andere sichere Anzeichen hinzukommen, wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen fehlender Orientierung" [...] Wenngleich "Hochschrecken" allein wiederum nicht relevant sein soll, denn das "kann auch darauf schließen lassen, dass es sich lediglich um einen die geistige Aufnahme des wesentlichen Inhalts der mündlichen Verhandlung nicht beeinträchtigenden Sekundenschlaf gehandelt hat." [...]

Also, liebe Prozessparteien, seien Sie nicht gemein und behaupten Sie nicht, dass Richter schlafen, wo sie sich doch eigentlich in den meisten Fällen nur höchst effektiv konzentrieren ...


Albrecht Dietze
Heiraten bringt Geld!



Ehegattensplitting



Verheiratete Paare können durch das Ehegattensplitting Steuern sparen. Hierbei wird das Einkommen der Eheleute zusammengerechnet und dann durch zwei geteilt. Nach dieser Summe wird der Steuertarif festgelegt und wieder verdoppelt. Das Splitting lohnt sich vor allem bei Ehepaaren, bei denen ein Partner wenig oder gar nicht verdient. Der verdienende Ehepartner muss dann deutlich weniger Einkommenssteuer zahlen, da er vom Grundfreibetrag des Partners profitiert.



Erben



Das letzte Hemd hat keine Taschen, und wenn nicht der Familienrichter, sondern der Tod ein Paar scheidet, erleichtert ein Trauschein die Regelung des irdischen Nachlasses. Ehepartner erhalten bei der Erbschaftssteuer einen Freibetrag von 307.000 Euro. So können beispielsweise Immobilien problemloser vererbt werden. Bei unverheirateten Paaren wird der oder die Hinterbliebene steuerlich in keiner Weise bevorzugt, und bekommt lediglich den für jeden gültigen Freibetrag von 5200 Euro, was noch nicht einmal mal für die Garage reicht.



Rente



Die Rente ist sicher. Nun ja, für Ehepaare ist sie zumindest sicherer. Beim Tod des Ehepartners hat man Anrecht auf eine Hinterbliebenenrente, was bei Unverheirateten nicht der Fall ist. Ein weiterer Vorteil: Ein nicht verdienender Ehepartner kann, wenn er einen eigenen Antrag stellt, staatliche Zulagen bei der Riester-Rente erhalten. Unverheiratete müssen hierfür jeder selber verdienen und einzahlen. Aber Achtung: Im Falle der Scheidung werden die Rentenanwartschaften geteilt, d.h. derjenige Ehepartner der mehr eingezahlt hat muss Rentenansprüche angeben.



Krankenversicherung



Verheiratete können auch bei der Krankenversicherung Geld sparen: Ehepartner ohne Einkommen können in der gesetzlichen Krankenversicherung des erwerbstätigen Partners kostenlos mitversichert werden.

Albrecht Dietze
Will ein Reisender wegen Mängeln der erbrachten Reiseleistungen eine nachträgliche Minderung des Reisepreises erreichen, muss er seine Ansprüche spätestens innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter schriftlich geltend machen.
Nicht selten werden dann gleich mehrere Reisemängel beanstandet. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei einem späteren Rechtsstreit zwischen dem Reiseveranstalter und seinem Kunden nur die Mängel berücksichtigt werden können, die dieser in seinem Anspruchsschreiben auch tatsächlich angezeigt hat.
(OLG Frankfurt/Main vom 23.10.2003; 16 U 72/03)

Albrecht Dietze
H. war stinksauer, war sie doch mit ihrem roten Flitzer einem Polizisten auf den Leim gegangen. Der hatte ihr - mit der Radar-Knarre bewaffnet - auf einer breiten Ausfallstraße "aufgelauert", wie H. meinte. 17 km/h über dem Limit, ein Bußgeld war fällig. Dem Kollegen, der sie ein paar hundert Meter weiter stoppte, raunte sie ein paar Wahrheiten ins Ohr, wie sie bei Gericht erzählte. Eine davon lautete: "Wegelagerei". Der Beamte fühlte sich nicht nur in seiner Würde oder Beamtenehre verletzt, nein - der war richtig beleidigt und erstattete Anzeige.
Doch H.hatte Glück, fand Richter, die den Vorwurf der Wegelagerei weder ehr-, noch würdeverletzend fanden. Eine Beleidigung sei das schon gar nicht. Nö, H's Wertung sei grundsätzlich durch die im Grundgesetz garantierte Meinungsfreiheit gedeckt, stellten die Richter fest.
(OLG Düsseldorf)

Albrecht Dietze
Einem Autofahrer kann keine "grobe Fahrlässigkeit" vorgeworfen werden, wenn er sein Fahrzeug verlässt, um bei einer Autopanne eines anderen Pkw-Fahrers Hilfe zu leisten und dabei den eigenen Zündschlüssel stecken lässt. Dies gilt jedenfalls in dem Fall, in dem sich die Möglichkeit einer nur vorgetäuschten Panne nicht aufdrängen musste.

Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt eine Teilkaskoversicherung zur Zahlung von Schadenersatz. Deren Versicherungsnehmer hatte auf dem Standstreifen der Autobahn angehalten, um einer neben einem vermeintlich defekten Fahrzeug stehenden Person Hilfe zu leisten. Während er sich den Motor des Fahrzeugs angeschaut hatte, war sein Fahrzeug, in dem er den Schlüssel hatte stecken lassen, entwendet worden. Das Gericht argumentierte, dass der Autofahrer unter den gegebenen Umständen nicht mit einer Falle oder einem Überfall habe rechnen müssen. Ihm müsse weiter zugute gehalten werden, dass er sich wegen der Gefahrensituation auf dem Standstreifen der Autobahn in Hektik befunden habe. Zudem war er in räumlicher Nähe zu seinem Fahrzeug geblieben. Die Teilkaskoversicherung konnte sich deshalb nicht auf eine Leistungsbefreiung wegen "grober Fahrlässigkeit" berufen.

Albrecht Dietze
Aktuelle Gesetzgebung: Zum 1.1.04 wurden die Freibetragsgrenzen für Abfindungen gesenkt. Der steuerfreie Teil der Abfindung beträgt nun: für Mitarbeiter, die mindestens 55 Jahre alt und mindestens 20 Jahre im Betrieb beschäftigt sind: 11.000 Euro (bisher: 12.271 Euro); für Mitarbeiter, die mindestens 50 Jahre alt und mindestens 15 Jahre im Betrieb beschäftigt sind: 9.000 Euro (bisher: 10.226 Euro); für alle anderen Arbeitnehmer: 7.200 Euro (bisher: 8.181 Euro). Ob der alte oder der neue Freibetrag Anwendung findet, hängt vom Zeitpunkt ab, zu dem die Abfindungszahlung vereinbart wurde. Da es keine Übergangsregelung gibt, sind auf die vor dem 1.1.04 vereinbarten Abfindungen die alten Freibeträge anzuwenden. Für Vereinbarungen nach dem 1.1.04 gelten auf jeden Fall die neuen Freibetragsgrenzen

Albrecht Dietze
Wird jemand bei einem Verkehrsverstoß ertappt (z.B. bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung) erhält er von der zuständigen Bußgeldbehörde zunächst immer einen Anhörungsbogen. In einem solchen Fall sollte man einen Anwalt konsultieren, der in Verkehrssachen erfahren ist. Dieser wird dann zunächst bei der Bußgeldbehörde Akteneinsicht beantragen und empfehlen im Anhörungsbogen selbst keine Stellungnahme abzugeben.

Der Rechtsanwalt wird dann die Akten sorgfältig prüfen, so z.B. schon darauf hin, ob die in der Akte enthaltenen Fotos überhaupt geeignet sind, den Betroffenen zu überführen. Weiter ist zu prüfen, ob das z.B. bei einem Geschwindigkeitsverstoß verwendete Messgerät der Polizei nicht etwa schon beanstandet worden ist. Diese Fälle sind gar nicht so selten; dann muss in der Verhandlung dargelegt werden, was in der Regel durch einen Sachverständigen geschieht, dass dieses Gerät Fehlmessungen produziert und sie auch schon produziert hat. Denkbar ist auch, dass bestimmte in der Person des Betroffenen liegende Gründe eine Abweichung von der drohenden Sanktion rechtfertigen. Die entsprechenden Einwendungen sollte man dann gegenüber der Bußgeldbehörde im Rahmen der Anhörung vortragen. Findet diese die Einwände begründet, so wird sie auf einen Bußgeldbescheid verzichten. Andernfalls muss der entsprechende Vortrag nach Erlass des eigentlichen Bußgeldbescheides im Rahmen des Einspruchsverfahrens widerholt werden.

Albrecht Dietze
Das am 1.1.04 in Kraft getretene Gesetz sieht - teilweise einschneidende und vor allem für Unternehmer wichtige - Veränderungen im Kündigungsschutzgesetz und im Teilzeit- und Befristungsgesetz vor. Nachfolgend lesen Sie die wichtigsten Änderungen im Überblick. 1. Änderung des Anwendungsbereiches des Kündigungsschutzgesetzes:
Der Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes wurde eingeschränkt, um in kleinen Unternehmen mehr Beschäftigung zu fördern. Bislang war das Kündigungsschutzgesetz auf Betriebe anwendbar, in denen in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Nach der Neuregelung findet das Gesetz erst bei mehr als 10 Arbeitnehmern im Betrieb Anwendung. Allerdings behalten Arbeitnehmer, die am 31.12.2003 nach der alten Regelung Kündungsschutz hatten ihre bisherige geschützte Stellung.

2. Änderungen bei der Sozialauswahl:
Die bei betriebsbedingten Kündigungen erforderliche Sozialauswahl wird gesetzlich beschränkt werden auf die Kriterien
Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers und
Schwerbehinderung des Arbeitnehmers.

Die Sozialauswahl soll damit sicherer und prognostizierbarer werden. Bislang ergaben sich hier immer Rechtsunsicherheiten, die auf der unterschiedlichen Anwendung der bisherigen Vorschriften durch die Arbeitsgerichte beruhten.

Nach der Neuregelung sollen zudem die Leistungsträger eines Betriebes bei der Sozialauswahl künftig außen vor bleiben dürfen. Das Gesetz bestimmt in der neuen Fassung nun, dass Arbeitnehmer, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt, bei der Sozialauswahl ausgenommen werden dürfen.

Bei der Sozialauswahl darf nun auch die Sicherung (allerdings nicht die Schaffung) einer ausgewogenen Altersstruktur berücksichtigt werden. Die Sozialauswahl ist dann nach Altersgruppen durchzuführen.

3. Gesetzlicher Abfindungsanspruch bei betriebsbedingten Kündigungen:

Bei betriebsbedingten Kündigungen besteht nun ein Wahlrecht für den gekündigten Arbeitnehmer. Weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Kündigung darauf hin, dass es sich um eine betriebsdingte Kündigung handelt, und dass der Arbeitnehmer bei
Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung beanspruchen kann, entsteht eine Wahlmöglichkeit für den betroffenen Arbeitnehmer.
Der Arbeitnehmer kann dann entscheiden, ob er - wie bisher - innerhalb von drei Wochen gerichtlich gegen die Kündigung vorgeht oder statt dessen die gesetzliche Abfindung, in Höhe von 0,5 eines Brutto-Monatsverdienstes für jedes Jahr der Beschäftigung. Der Gesetzgeber will damit den Anfall derjenigen arbeitsgerichtlicher Verfahren, in denen es letztlich nur um eine Abfindung geht, vermeiden.

4. Erleichterte Befristungsmöglichkeiten für Existenzgründer:

Nach der Neuregelung im Teilzeit - und Befristungsgesetz können Existenzgründer in den ersten vier Jahren nach einer Unternehmensgründung jetzt befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund bis zur Dauer von vier Jahren abschließen (§ 14 II a TzBfG).
Damit sollen Existenzgründern Anreize zur Einstellung von Arbeitnehmern gegeben werden.

Albrecht Dietze
 
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