Kommt es zu Trennung und Scheidung, ist eine der ersten Fragen jene, wem welches Fahrzeug zustünde. Die Lage ist knifflig; es kann zu bösen Überraschungen kommen. Das Oberlandesgericht Koblenz musste sich mit folgender Situation befassen: Der Mann hatte während bestehender Ehe ein Fahrzeug gekauft und auf seinen Namen angemeldet, das sodann fast ausschließlich als Familienfahrzeug genutzt wurde (Fahrten mit den Kindern, Einkäufe). Nach der Trennung reklamierte die Frau den Wagen für sich und meldete ihn sogar auf ihren Namen um. Der Mann nahm daran Anstoß und forderte von der Frau eine Nutzungsentschädigung dafür, dass sie "sein" Auto fahre. Ungeachtet der tatsächlichen Verwendung ordnete das Gericht den Wagen im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse dem Mann zu. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass der Wagen sowohl von der Frau als auch vom Mann benötigt wurde. Ferner ergab sich, dass die Frau über eigenes Einkommen in einem Umfang verfügte, dass sie sich ein eigenes Fahrzeug anschaffen könne. Da die Frau deswegen auf das dem Mann gehörende Fahrzeug nicht angewiesen war, musste sie ihm - wie gefordert - eine Nutzungsentschädigung bezahlen. Hinweis: Die Behandlung von Fahrzeugen im Familienrecht ist problematisch. Fahrzeuge, die überwiegend nur für die Familie benutzt wurden, werden rechtlich als Haushaltsgegenstände behandelt. Außerhalb dieses Gesichtspunkts sind sie als Vermögensposition im Güterrecht von Bedeutung. Kommt es wie hier zu einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung, ist die Wechselwirkung mit dem Unterhalt zu berücksichtigen. Die Summe der relevanten Eckpunkte zeigt deutlich, wie wichtig anwaltlicher Rat im Fall einer Trennung ist.
Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 15.06.2016 - 13 UF 158/16
Ein neuer Fall zur Videoüberwachung, diesmal in einem Lagerraum mit Sozialbereich, hat das Arbeitsgericht Oberhausen (ArbG) beschäftigt. Es ging um einen Arbeitgeber, der in einem Einkaufszentrum den Fanshop eines Fußballvereins betrieb. Eine Arbeitnehmerin klagte auf Unterlassung und Schadensersatz, da der Arbeitgeber angeblich im Sozialraum in unzulässiger Art und Weise Videoaufnahmen fertigte. Das ArbG entschied allerdings gegen sie, denn der Arbeitgeber überwachte keinen reinen Sozialraum. Die Videokameras waren in einem Lager installiert, in dem auch ein Sozialbereich der Arbeitnehmer lag. Hier überwog laut ArbG das Interesse des Arbeitgebers an einer Diebstahlaufklärung gegenüber der Persönlichkeitsrechtsverletzung der Arbeitnehmer.
Tipp: Eine Videoüberwachung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber ein überwiegendes Interesse an der Überwachung hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sicherheitsgründe dies rechtfertigen. Quelle: ArbG Oberhausen
Per Januar 2017 steht die dritte Erhöhung des Unterhaltes für minderjährige Kinder seit August 2015 an, nachdem sich zuvor über 5 Jahre nichts mehr verändert hatte. Dies liegt insbesondere daran, dass sich der sogenannte Mindestunterhalt für Kinder nicht mehr am steuerlichen Kinderfreibetrag sondern am sozialrechtlichen Existenzminimum für Kinder orientiert.
Konkret stellt sich die Entwicklung des Mindestunterhaltes (monatliche Zahlbeträge) wie folgt dar:
0 – 5 Jahre / 6 - 11 Jahre / 12 – 17 Jahre
bis 31.07.2015: 225,00 Euro / 272,00 Euro / 343,00 Euro
ab 01.08.2016: 236,00 Euro / 284,00 Euro / 348,00 Euro
ab 01.01.2016: 240,00 Euro / 289,00 Euro / 355,00 Euro
ab 01.01.2017: 247,00 Euro / 298,00 Euro / 365,00 Euro
Bei den o. g. Beträgen handelt es sich um die sogenannten Zahlbeträge. Das hälftig anzurechnende Kindergeld ist in diesen Beträgen bereits berücksichtigt. Die Beträge entsprechen dem Unterhalt, welche mindestens zugunsten eines Kindes der jeweiligen Altersstufe zu zahlen ist. Für Eltern mit besseren Einkommensverhältnissen kommen zum Teil deutlich höhere Unterhaltsverpflichtungen in Betracht. Ab 2017 soll der Kindesunterhalt dann aller 2 Jahre den gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst werden, so dass die nächste Erhöhung für 2019 zu erwarten wäre. Derzeit ist noch nicht klar, ob im Gegenzug auch der sogenannte Selbstbehalt für unterhaltspflichtige Mütter und Väter angepasst wird. Dieser liegt derzeit für Erwerbstätige bei 1.080,00 Euro bzw. für Nichterwerbstätige bei 880,00 Euro. Eine bereits für 2016 diskutierte Erhöhung des Selbstbehaltes auf 1.150,00 Euro wurde nicht umgesetzt, so dass abzuwarten bleibt, ob dies nunmehr nachgeholt wird.
Der Gesetzgeber hat ein Verbot des sich Entfernens gesetzlich normiert. Gemäß § 142 Abs. 1 StGB darf sich ein Unfallbeteiligter erst dann vom Unfallort entfernen, wenn er entweder die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht oder aber wenn er eine angemessene Zeit gewartet hat. Sind feststellungsbereite Personen anwesend, ist § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu beachten. Dem Unfallbeteiligten trifft eine Anwesenheits- und Vorstellungspflicht. Er muss somit gegenüber dem Unfallgegner seine Unfallbeteiligung offenlegen. Das heißt, der Unfallbeteiligte muss seinen Namen und Kontaktdaten angeben. Dabei reicht es jedoch nicht aus, wenn lediglich ein Zettel hinterlassen wird. Die Feststellung der Person muss ferner von einer feststellungsbereiten Person getroffen werden können. Problematisch ist, in wieweit ein Unfallbeteiligter eine darüber hinausgehende Mitwirkungspflicht hat und zum Beispiel über die Art und den Umfang der Unfallbeteiligung Angaben machen muss. Bedenklich erscheint dies vor allem deswegen, da sich keiner (im möglicherweise folgenden Strafverfahren) selbst belasten muss. Daher ist daher ausreichend, wenn lediglich die Personalien mitgeteilt werden. Darauf sollte sich im Zweifel auch beschränkt werden, da ein mögliches Schuldeingeständnis später nur schwer wieder aus der Welt zu schaffen ist und sich Unfälle im Nachhinein oft noch ganz anders darstellen, als es den ersten Anschein hat. Dies gilt auch für Angaben gegenüber der Polizei. Aus diesem Grund sollte zumindest Rat von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht gesucht werden. Hinweis: Es empfehlt sich immer von dem Schweigerecht Gebrauch zu machen und lediglich Angaben zu der eigenen Person zu machen. Erklärungen können, gegebenenfalls nach Absprache mit dem Rechtsanwalt, auch im späteren Verfahren immer noch abgegeben werden, wenn sich der erste Schock gelegt hat oder dies im Einklang mit einem Rechtsanwalt erfolgt.
Befindet sich keine feststellungsbereite Person in der Nähe, trifft dem Unfallbeteiligten eine angemessene Wartepflicht nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die Dauer der Wartepflicht hängt vom Einzelfall ab. Kriterien sind unter anderen Art und Schwere des Unfalls, Verkehrsaufkommen, Uhrzeit, Witterungsverhältnisse und der Zeitpunkt, wann mit dem Eintreffen einer feststellungsbereiten Person gerechnet werden kann. Eine verbindliche Zeitangabe kann und soll hier pauschal nicht getroffen werden. Während bei Bagatellen eine Wartezeit von 15 Minuten ausreichen kann, ist bei größeren Sach- und vor allem Personenschäden teilweise eine Wartezeit von mehreren Stunden angemessen.
Unter „Entfernen" vom Unfallort versteht das Gesetz eine willensgetragene Ortsveränderung. An einer Willensgetragenheit fehlt es, wenn zum Beispiel ein Schwerverletzter vom Krankenwagen abtransportiert wird. Verlässt ein Unfallbeteiligter nur kurzfristig den räumlichen Bereich, um zum Beispiel seinen Wagen in kurzer Entfernung zu Parken, einen Verletzten zu versorgen oder von einer nahen Telefonzelle die Polizei zu verständigen, macht er sich nur im Sinne des § 142 StGB strafbar, wenn er sich anschließend entschließt, nicht mehr zurückzukehren.
Was ist zu tun, wenn die Wartezeit abgelaufen ist? Wurde die Wartepflicht eingehalten, schreibt § 142 Abs. 2 StGB das weitere Vorgehen vor. Demnach müssen die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglicht werden. Es darf keine vorwerfbare Verzögerung der Nachholpflicht eintreten. Der § 142 Abs. 3 StGB nennt zwei Möglichkeiten der Nachholung. Besonders Praxisrelevant ist das Informieren einer nahe gelegenen Polizeidienststelle, optional kann aber auch erneut versucht werden, den Geschädigten direkt zu informieren. Dabei sind die beiden Beispiele jedoch nur als Minimalvoraussetzungen anzusehen. So können auch andere Vorgehensweisen die Voraussetzungen erfüllen, zum Beispiel das erneute Zurückkehren am Unfallort, um sich dort gegenüber Polizisten oder dem Geschädigten zu erkennen zu geben.
Das illegale Herunterladen von Musik oder Filmen aus dem Internet sollte generell unterlassen werden. Tut man es dennoch, und das zudem während der Arbeitszeit, stellt dies obendrein auch noch einen Arbeitszeitbetrug dar. Ob der Arbeitgeber als Inhaber des betrieblichen Internetanschlusses in solchen Fällen gegenüber dem durch das illegale Herunterladen Geschädigten haftet, zeigt dieser Fall. Ein Unternehmen, das die Verwertungsrechte an einem Musikalbum der verstorbenen Amy Winehouse besitzt, stellte fest, dass über den betrieblichen Internetanschluss eines Ladenlokals ein illegaler Download erfolgt war. Der Chef des Betriebs mit zehn Mitarbeitern sollte nun zahlen: Das Unternehmen mahnte nämlich dessen Ladengeschäft ab und forderte Schadensersatz sowie den Ersatz der Anwaltskosten. Allerdings war die Rechtsverfolgung vergeblich. Denn der Inhaber des Ladengeschäfts hatte bestritten, das Album selbst heruntergeladen zu haben. Er war also weder Täter noch Störer der behaupteten Urheberrechtsverletzung - und somit haftet er auch nicht für seine Arbeitnehmer. Hinweis: Falls also Arbeitnehmer über den betrieblichen Internetanschluss illegal Musik herunterladen, haftet der Arbeitgeber hierfür grundsätzlich nicht. Der Arbeitnehmer kann dagegen natürlich vom Arbeitgeber selbst belangt werden.
Quelle: AG Charlottenburg, Urt. v. 08.06.2016 - 231 C 65/16 Fundstelle: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de zum Thema: Arbeitsrecht
Nur exakt festgehaltenes Fehlverhalten hat Beweiskraft. Viele Mobbingverfahren scheitern daran, dass Betroffene das Geschehen weder darstellen noch beweisen können. Doch das muss nicht sein. Ein Arbeitnehmer saß seit einem Motorradunfall im Rollstuhl. Nun wehrte er sich gegen angebliche Diskriminierungen, Abmahnungen und Kündigungen. Er behauptete, die Arbeitgeberin hätte unzulässige Maßnahmen ergriffen, um ihn aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. So habe sie ihm unter anderem eine Abstellkammer als Arbeitsplatz zugewiesen, die Kommunikation mit anderen Mitarbeitern untersagt, ihm unberechtigt Abmahnungen erteilt und seine Vergütung verspätet bzw. unvollständig gezahlt. Er verlangte eine Entschädigung von mindestens 10.000 EUR. Die Arbeitgeberin sah das hingegen anders und bestritt, den Arbeitnehmer diskriminiert zu haben. Die Kündigungen sah sie als gerechtfertigt an. Schließlich musste das Arbeitsgericht Düsseldorf entscheiden. Laut Gericht war es dem Arbeitnehmer nicht gelungen, Indizien oder Tatsachen, die für eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung gesprochen hätten, darzulegen oder zu beweisen. Die Kündigungen waren mangels Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes rechtmäßig.
Hinweis: Mobbingbetroffene sollten stets ein Mobbingtagebuch führen. Das ist der erste und wichtigste Schritt, Mobbinghandlungen später noch exakt darstellen und beweisen zu können. ( Quelle: ArbG Düsseldorf, Urt. v. 01.10.2015 - 10 Ca 4027/15 Fundstelle: www.justiz.nrw.de)
Es gibt keine gesetzlichen Regelungen dazu, wie der Umgang von Eltern mit ihren Kindern genau auszusehen hat, wenn diese als Folge der Trennung der Eltern bei nur einem Elternteil leben. Es gibt die allgemeine Regel aus der Rechtsprechung, wonach das Umgangsrecht vierzehntägig am Wochenende stattfindet sowie jeweils zur Hälfte der Ferien.
Was aber gilt, wenn ein Kind sich wehrt und nicht bereit ist, so viel Zeit bei dem anderen Elternteil zu verbringen?
In erster Linie ist es Aufgabe der Eltern zu entscheiden, wann sich ihre Kinder wo aufhalten. Sie müssen vereinbaren, wann das Umgangsrecht stattfindet, und sollten dies als übereinstimmende Entscheidung dem Kind mitteilen. Dabei ist es wichtig, dass das Kind unmittelbar vom einen Elternteil zum anderen wechselt, also zum Beispiel an der Haustür. Sämtliche Streitigkeiten zwischen den Eltern sollten unterbleiben. Bedauerlicherweise klappt das oft nicht. Vor allem aber kann sich das Kind auch aus eigenem Antrieb wehren oder zum Beispiel Angst haben, in der nicht vertrauten Umgebung des anderen Elternteils zu übernachten. Das ist dann ernst zu nehmen. Das Kind hat in jedem Alter ein Selbstbestimmungsrecht, das nicht übergangen werden darf. Sind die Ängste stark und nachvollziehbar, können sie dazu führen, dass entgegen den allgemeinen Regeln eine Übernachtung bei der Ausübung des Umgangs unterbleibt.
Hinweis: Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist ein Kind bei Umgangsfragen in jedem Fall persönlich anzuhören. Bei jüngeren Kindern kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Dabei ist es durchaus denkbar, auch ein deutlich jüngeres Kind gerichtlich zu befragen.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 07.08.2015 - 9 UF 8/15 Fundstelle: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de