Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen und auszusagen, tun Sie es dennoch, so geschieht dies aus freien Stücken, um den Ermittlungsbehörden weiterzuhelfen. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht lediglich auf Vorladung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts. Prüfen Sie in Ruhe anhand der Vorladung, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge vernommen werden sollen. Wenn es sich um eine Beschuldigten-Vernehmung handeln soll, empfiehlt es sich vorab dringend die Beauftragung eines in Strafsachen tätigen Rechtsanwalts als Verteidiger. Es ist immer richtig, erst über einen Verteidiger Akteneinsicht zu nehmen, bevor man entscheidet, ob und ggf. in welcher Form man aussagen will.
Wenn Sie als Zeuge vernommen werden sollen, ist es wichtig, dass Sie Ihre Zeugenrechte und -pflichten kennen und auch in die Tat umsetzen können. Bei der Polizei müssen Sie zwar nicht erscheinen, bei Staatsanwaltschaft und Gericht dagegen schon - hier haben Zeugen grundsätzlich auch die Pflicht auszusagen, und das wahrheitsgemäß. Ein Recht, die Aussage zu verweigern, haben nur bestimmte Personengruppen. Hierzu gehören vor allem die Familienangehörigen des Beschuldigten und Berufsgeheimnisträger, wie z.B. Rechtsanwälte oder Ärzte. Wichtig zu wissen ist auch, dass jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern darf, bei deren Beantwortung er sich der Gefahr aussetzen würde, selbst wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Wenn Sie unsicher sind, sollten Sie einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand beauftragen, der Ihnen hilft, Ihre Zeugenrechte auszuüben.
Albrecht Dietze