Es ist fast normal, dass Eltern ihren erwachsenen Kindern anlässlich eines Hausbaus oder zur Hochzeit erhebliche Beträge schenken, die dann auch dem Schwiegerkind zugutekommen. Wird das Kind aber später geschieden, ist oft Streit um diese Schenkung vorprogrammiert, weil der Ehegatte des Kindes behauptet, "auch" beschenkt worden zu sein, nämlich mit der Hälfte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden solche Schwiegerelternschenkungen nicht beim ehelichen Zugewinn berücksichtigt. Vielmehr sind zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern Rückforderungsansprüche zu prüfen, weil die Schenkung mit einer Erwartung verbunden war, die sich nicht erfüllt hat - und zwar mit dem Fortbestand der Ehe. Die dreijährige Verjährungsfrist für Zugewinnansprüche unter Eheleuten beginnt erst bei Rechtskraft der Scheidung - die dreijährige Frist für die Schwiegereltern beginnt aber bereits bei Kenntnis vom Scheitern der Ehe. Wissen die Schwiegereltern von Anfang an über alles Bescheid, endet diese Frist also zuerst.
Hinweis: Dauert ein Scheidungsverfahren also - nicht selten - mehrere Jahre, können die Ansprüche der Schwiegereltern bereits verloren sein, bevor feststeht, was beim Zugewinn berücksichtigt worden wäre. Eltern, die etwas geschenkt haben, was sich am Ende der Ehe beim Schwiegerkind befindet, dürfen also nicht mit der Geltendmachung zögern.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 26.09.2022 - 13 UF 37/22 Fundstelle: https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de zum Thema: Familienrecht
Fachanwalt für Familienrecht Rico Uhlig